Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden wurden zwar als unbegründet zurückgewiesen, doch der OGH stellte von Amts wegen eine Gesetzesverletzung des Erstgerichts fest.
Wie Mediensprecher Kurt Kirchbacher am Donnerstagnachmittag auf APA-Anfrage erläuterte, war der komplexe Fragenkatalog, den die Geschworenen vorgelegt bekamen und auf dem die Urteilsfindung beruhte, mangelhaft: “Die Fragestellung war zu abstrakt und hat nicht genügend Sachverhaltsinformationen enthalten, die für eine abschließende rechtliche Beurteilung nötig gewesen wären.”
Mohamed M. war wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung – nämlich der al-Qaida -, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Nötigung der Bundesregierung, versuchter schwerer Nötigung und Aufforderung bzw. Gutheißung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte unter anderem mit einem im Internet verbreiteten “Drohvideo” Österreich und Deutschland zum Truppenabzug aus Afghanistan bewegen wollen und Terroranschläge während der Fußball-Europameisterschaft angekündigt und zur Teilnahme am Dschihad aufgerufen.
In diesen Anklagepunkten wurde der Schuldspruch auch bestätigt. Die Frage, ob Mohamed M. gemeinsam mit seiner Frau auch in ein terroristisches bzw. kriminelles Netzwerk eingebunden war, muss allerdings noch einmal behandelt werden. Der OGH ordnete folglich eine Neudurchführung des Verfahrens an, die vom Erstgericht verhängten Haftstrafen gelten somit als aufgehoben.
Das endgültige Strafausmaß für Mohamed M. muss im zweiten Rechtsgang neu bemessen werden. Seine Frau, die zu 22 Monaten unbedingter Haft verurteilt worden war, darf überhaupt darauf hoffen, zur Gänze freigesprochen zu werden.
Wie das Höchstgericht feststellte, war es rechtlich gedeckt, die 21-Jährige von der Verhandlung auszuschließen und selbst zur Urteilsverkündung nicht mehr zuzulassen: Sie trägt aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier und war nicht bereit gewesen, diesen vor Gericht abzunehmen.
Dass der vorsitzende Richter sie daraufhin aus dem Gerichtssaal “verbannte”, war “im Sinn der Strafprozessordnung”, so der OGH-Sprecher. Am Verfahren als solchem habe es nichts zu beanstanden gegeben, sagte Kirchbacher. Das Festhalten am Schleier sei zu recht als “ungeziemliches Verhalten” gewertet worden.
Der Verteidiger von Mona S. hatte die “Wegweisung” seiner Mandantin als Nichtigkeitsgrund moniert, weil damit gegen das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Religionsausübung verstoßen worden sei. Für die Höchstrichter eine offenbar nicht nachvollziehbare Argumentation. “Mit Religionsfreiheit hat das überhaupt nichts zu tun. Das ist rechtlich verfehlt”, bemerkte der Sprecher des OGH abschließend.