Neben der Freiwilligkeit der Arbeitsleistung sieht der Kollektivvertrag auch eine spezielle Vergütung der Arbeit am 8. Dezember vor.
“Die Mitarbeiter dürfen nicht dazu gezwungen werden, am 8. Dezember zu arbeiten. In der Sonderregelung ist festgelegt, dass eine Arbeit an diesem Feiertag nur auf freiwilliger Basis zulässig ist”, sagt die zuständige Bundesfachgruppen-Vorsitzende in der Gewerkschaft “vida”, Elisabeth Luttenberger-Mayer.
Neben dem gesetzlichen Zuschlag von 100 Prozent wird für die Arbeit am 8. Dezember ein zusätzlicher Zuschlag von 100 Prozent fällig. Handelt es sich bei der Arbeit am 8. Dezember um Überstunden, sind diese mit einem weiteren Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.
“Wir werden die Beschäftigten in den Friseursalons in den nächsten Tagen und Wochen über die Sonderregelung für den 8. Dezember informieren”, kündigt vida-Bundesfachgruppensekretärin Barbara Fahrner an.