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Wiener Polizei: Neue Hinweise zu Profi-Doping

Die Wiener Sonderkommission (SoKo) Doping hat in den vergangenen Tagen zahlreiche Hinweise über Doping-Sünder erhalten, die von Walter Mayer und dem Sportmanager Stefan Matschiner mit illegalen Drogen versorgt worden sein sollen.

Sowohl Mayer als auch Matschiner (33) sitzen zurzeit in Wien in Untersuchungshaft. Ihnen wird der illegale Handel mit Doping-Mitteln vorgeworfen, der in Österreich mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Wie ein Sprecher des Bundeskriminalamts am Donnerstag mitteilte, führe inzwischen eine konkrete Doping-Spur nach Tirol, wo es bisher aber noch nicht zu Verhaftungen gekommen ist. Die “Verdachtslage” habe sich in dieser Richtung “konkretisiert”. Weder das Wiener BKA noch die Staatsanwaltschaft wollten dies jedoch offiziell bestätigen. Der aktuelle Ermittlungsstand sei “zu sensibel”, hieß es. Die “Soko Doping” werde inzwischen auch aus dem Profisportbereich mit Hinweisen versorgt.

Nach Informationen der APA hatte der Langlauftrainer Mayer eventuell die Möglichkeit, vor seiner Festnahme im März mögliche Doping-Beweisspuren in seinem Haus zu verwischen, da er zwei Tage zuvor bereits von Beamten dort aufgesucht und vernommen worden war. Dies hätte ihm genug Zeit gegeben, Beweise für Doping zu entfernen.

Spurensicherungs-Experten des Landeskriminalamts Niederösterreich bemühen sich unterdessen, die Blutzentrifuge, die in Matschiners Budapester Wohnung sichergestellt wurde, auf DNA-Spuren und Fingerabdrücke zu untersuchen. Es sei jedoch fraglich, ob überhaupt brauchbare “genetische Fingerabdrücke” gefunden werden könnten. “Sehr oft handelt es sich um Mischspuren, die dann nicht einem konkreten Verursacher zugeordnet werden können”, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Gerhard Jarosch. Außerdem würden Sportler lediglich aufgrund eines bloßen Verdachts des Blutdopings nicht zur Abgabe einer DNA-Probe gebeten werden, um diese mit dem möglicherweise auf der Zentrifuge sichergestelltem Material abgleichen zu können. Dafür fehle es an der rechtlichen Grundlage. Außerdem sei diese Frage “strafrechtlich nicht bedeutend”, hieß es.

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