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Frist versäumt: Sexualtäter entgeht Sicherungsverwahrung

Durch ein Fristversäumnis der Essener Staatsanwaltschaft ist ein Sexualtäter nach Verbüßung seiner Haft der Sicherungsverwahrung entgangen. Der mehrfach vorbestrafte Mann war einem Bericht des "Westfalen-Blatts" vom Montag zufolge zuletzt 2003 vom Landgericht zu sieben Jahren Haft verurteilt worden, weil er eine Frau mit einer Machete verletzt und ein Kind missbraucht hatte.
Damals hatte sich das Gericht die spätere Unterbringung des Mannes in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Mit Hilfe der Sicherungsverwahrung können gefährliche Verbrecher in Deutschland nach Verbüßung ihrer Strafe im Gefängnis bleiben.

Die Sicherungsverwahrung muss jedoch sechs Monate vor dem Zeitpunkt verhängt werden, zu dem eine Strafaussetzung auf Bewährung möglich ist. Einen entsprechenden fristgerechten Antrag stellte die Staatsanwaltschaft aber nicht. Nachdem die Behörde die Frist hatte verstreichen lassen, beantragte sie wenige Tage vor der Haftentlassung des Mannes im Dezember 2009 die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Das Landgericht Essen folgte dem Antrag. Auf Beschwerde des Verurteilten kippte das Oberlandesgericht Hamm jedoch diesen Beschluss, da es im vorliegenden Fall für die Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung keine Rechtsgrundlage gebe.

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