Alle hatten sich eingangs schuldig bekannt und Reue über ihr Fehlverhalten gezeigt. Das Problem hatte sich ergeben, weil eine – nicht angeklagte – Wahlhelferin bei der Auszählung nicht darauf geachtet hatte, etwaige zwei Stimmzettel (Vorzugsstimme und Partei) aus den Kuverts zusammenzuheften. Und so lagen dann vier Zettel mehr vor, als es laut Wählerverzeichnis geben dürfte. Man zählte mehrmals – der Überhang an Stimmen blieb gleich, die Aufregung wuchs. Auf die Idee, in der Gemeinderatswahlordnung nachzuschauen, kam niemand.
Der in einem solchen Fall korrekte Weg, ein entsprechendes Protokoll anzufertigen, sei ihm damals nicht bekanntgewesen, meinte der erstangeklagte Vorsitzende der Kommission. Er war laut Richter Gernot Braitenberg dann auch die treibende Kraft für die eingeschlagene “Lösung”, zwei Zettel jeweils ÖVP und SPÖ zuzuordnen und zwei – für FPÖ und Bürgerliste – zu verbrennen. Die erste “salomonische” Idee, jeder wahlwerbenden Partei eine Stimme abzuziehen, war verworfen worden. Anwesend waren Vertreter der vier Fraktionen – alle seien einverstanden gewesen.
Die Staffelung der Strafen ergab sich aus den Milderungsgründen, verwies der Richter neben der Unbescholtenheit aller Beteiligten auf zwei Selbstanzeigen. Die Wahlzeugen hatten, wie Braitenberg die Freisprüche begründete, laut Gemeinderatswahlordnung nicht die Aufgabe, die Richtigkeit des Wahlvorgangs zu bestätigen, sondern fungierten nur als Wahlbeobachter ihrer Parteien und hätten auch keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die – in der Wahlordnung gar nicht vorgeschriebene – Unterzeichnung einer Niederschrift sei nicht als Beitrag zu werten, weil dies nach und nicht vor der amtsmissbräuchlichen Handlung geschehen sei.
Der Vorwurf von späteren Falschaussagen bei der Verwaltungsbehörde wurde fallengelassen, weil – so der Richter – bei der damaligen Rechtsbelehrung der Hinweis darauf gefehlt habe, dass sich die Beschuldigten nicht selbst belasten müssten (Entschlagungsrecht). “Keine Frage” war für Braitenberg, dass es sich insgesamt um einen “unbefriedigenden Vorgang” gehandelt habe. “Applaus bekommt niemand, strafrechtlich relevant war aber nur das Verhalten der Wahlkommission”. Und: “Der gesetzlich richtige Weg wäre der einfachere gewesen.”
Vier Beschuldigte nahmen die Urteile an, zwei nahmen Bedenkzeit. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Somit sind die Urteile nicht rechtskräftig.
Die Manipulation hat das Ergebnis letztlich nicht beeinflusst: Nach der Nachwahl in dem Sprengel im Juni blieb der Mandatsstand – V 12, S 8, F 1 – gegenüber dem 14. März unverändert.