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Zum Sex gezwungen: Wiener Magistratsbeamte zu Recht gefeuert

©Screenshot VwGH
Nun ist es fix: Die Entlassung eines Wiener Magistratsbeamten war rechtens. Der Mann hatte außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit in einem von seiner Ehefrau geführten Lokal zwei Kellnerinnen mit Gewalt zur Duldung beziehungsweise zu sexuellen Handlungen genötigt.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, der die Entscheidung (Geschäftszahl 2010/09/0146) am Freitag auf seiner Homepage öffentlich machte.

Ursprünglich hatte die Disziplinarbehörde dem Mann eine Geldstrafe in Höhe seines siebenfachen Monatsbezugs aufgebrummt, weil er die Achtung und das Vertrauen, das seiner Amtsstellung üblicherweise entgegengebracht wird, mit dem inkriminierten Verhalten untergraben und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen habe.

Die Disziplinaranwältin und der Dienstrechtssenat der Stadt Wien bekämpften dieses Erkenntnis als zu milde und erwirkten in zweiter Instanz die Entlassung des Mannes, der vom Strafgericht wegen geschlechtlicher Nötigung zu sechs Monaten auf Bewährung und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden war.

Magistratsbeamte beschwerte sich gegen Entlassung

Der Mann beschwerte sich beim VwGH gegen seine Entlassung und beanstandete zunächst die Zusammensetzung der Disziplinarbehörde erster Instanz, da eine Frau dem erkennenden Senat vorgesessen war. Allerdings sieht das Beamtendienstrecht vor, dass bei einer disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung wegen sexueller Belästigung der bzw. die Senatsvorsitzende demselben Geschlecht angehören muss wie das betroffene Opfer.

Da der Mann als Teilhaber des Lokals seiner Frau von den beiden Kellnerinnen aber vor allem als “Chef” angesehen wurde, war für den VwGH bei der dienstrechtlichen Beurteilung des Sittlichkeitsdelikts ein “disziplinärer Überhang” gegeben. Aus dem Autoritäts- bzw. Vorgesetztenverhältnis den zwei Frauen gegenüber lasse sich “ein besonderer Funktionsbezug zur dienstlichen Stellung als Vorgesetzter herstellen”, so das Höchstgericht.

Beamte schob es auf den Alkohol

Auch den letzten Einwand des Magistratsbeamten – er verwies auf seine Enthemmung infolge einer Alkoholisierung – ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht gelten. Er habe die Berauschung schließlich selbst verschuldet und könne diese folglich nicht als Entschuldigungsgrund geltend machen.

APA/Redaktion

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