Dieser sogenannte Maßnahmevollzug dient als zusätzliches “Sicherheitsventil” bei besonders gefährlichen Straftätern. Grundsätzlich können Lebenslange nach Verbüßung von 15 Jahren erstmals um eine vorzeitige bedingte Entlassung ansuchen, über die das zuständige Vollzugsgericht zu entscheiden hat.
Brutaler Mord an Ex-Freundin Stefanie P.
Bei Philipp K., der seine Ex-Freundin in der Nacht auf den 2. Juli 2010 in seiner Wohnung in Wien-Hietzing erstochen, zerstückelt und in zwei Müllcontainer geworfen haben soll, sieht die Sache anders aus. Da der Gerichtspsychiater Karl Dantendorfer den Mann für derart gefährlich hält, dass er ohne entsprechende Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit neuerlich Straftaten mit schweren Folgen begehen wird, ist er von Gesetzes wegen ohne zeitliche Begrenzung so lange anzuhalten, bis von ihm keine Gefahr mehr ausgeht.
Mindestens 15 Jahre in Anstalt für abnorme Rechtsbrecher
Philipp K. könnte sich demnach erst dann Hoffnung machen, in die Freiheit zurückzukehren, wenn sich nach Ablauf von mindestens 15 Jahren ein psychiatrischer Gutachter findet, der ihn als geheilt und ungefährlich einstuft. Die Justiz würde eine derartige Expertise vermutlich von einem weiteren Sachverständigen überprüfen lassen.
Ähnlicher Fall mit abnormen Rechtsbrecher vor 28 Jahren
Dass es schwierig sein könnte, unter diesen Prämissen freizukommen, zeigt ein Fall, der 28 Jahre zurück liegt. Damals hatte ein Maturant, der äußerlich und in seinem betont höflichen, wohlerzogenen Auftreten vor Gericht Philipp K. sehr ähnlich war, eine Schulfreundin, deren Mutter und seinen Cousin erschossen. Dieser Mann befindet sich noch immer im Gefängnis, obwohl ihm in seinem Prozess die Höchststrafe erspart geblieben war. Er wurde jedoch ebenfalls als geistig abnorm eingestuft, und obwohl er seit mehreren Jahren als geheilt gilt, möchte die Justiz offenbar nicht die Hand ins Feuer legen, dass der Mann im Fall seiner Entlassung zukünftig mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt gerät. Obwohl er sein Urteil von 20 Jahren längst abgesessen hat, ist aufgrund der Spielregeln des Maßnahmevollzugs das Tor in die Freiheit nach wie vor verschlossen. (APA/Redaktion)