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30-Jähriger belästigte junge Frauen

Weil er von März bis November 2005 wiederholt junge Frauen sexuell belästigt und in einem Fall auch eine Vergewaltigung versucht haben soll, musste sich ein 30-Jähriger am Donnerstag vor einem Schöffensenat am Wiener Landesgericht verantworten.

Zu den Belästigungen zeigte sich der verheiratete Vater einer Tochter geständig, die versuchte Vergewaltigung einer Studentin bestritt er. Die Staatsanwaltschaft verlangte seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

„Es könnte sein, dass ich unter erhöhtem psychischen Druck gestanden bin wegen der Probleme des Alltags“, versuchte der in Tunis geborene Angeklagte die insgesamt acht ihm zur Last gelegten Fakten zu erklären. Bei seiner Einvernahme durch die Polizei hatte er gar gemeint, dass ihn bei allen Taten „der Teufel geritten“ habe.

Lediglich zum Vorfall am 2. Juli des Vorjahres gingen die Angaben zwischen Täter und Opfer auseinander. Eine Studentin wollte mit dem Aufzug zu ihrem Zimmer im sechsten Stock eines Heimes in der Brigittenau fahren, als sich der Angeklagte noch zu ihr zwängte. Danach soll er sie laut ihrer Aussage mit beiden Händen an den Schultern zu Boden gedrückt, seine Hose geöffnet, sich auf ihre Oberschenkel gesetzt und die Absicht gezeigt haben, in sie einzudringen. Das Opfer wehrte sich heftig und schlug ihn mehrfach ins Gesicht.

Die Version des 30-Jährigen: Er habe analog zu den anderen Taten nur vor ihr onanieren wollen. Verteidiger Farid Rifaat führte zur Untermauerung der Aussagen seines Mandanten das DNA-Gutachten an, wonach Spuren des Beschuldigten an den Schultern des Pullovers gefunden wurden, den das Opfer bei der Tat getragen hatte. Seine DNA sei aber nicht am Oberschenkel der jungen Frau gefunden worden.

Die Prognose für den Angeklagten bezeichnete Gerichtspsychiater Heinz Pfolz als „sehr ungünstig“. Er habe bei den Taten eine mangelnde Selbstreflexion an den Tag gelegt, auch die Häufigkeit und das rasche Vordringen während der Vorfälle spreche dafür. Er sei „in Gesamtheit als höhergradig abnorm“ zu bezeichnen. Es sei zu befürchten dass der Angeklagte weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen setzten werde.

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