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255 Tage Krankenstand - Einkommen gestrichen

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien hat einer Kindergartenhelferin nachträglich für vier Wochen das Einkommen gestrichen, weil sie - so seine Feststellungen - über diesen Zeitraum hinweg eigenmächtig und unentschuldigt ihrem Dienst ferngeblieben war.

Die seit 1985 bei der Stadt Wien tätige Kinderbetreuerin hatte ihre Abwesenheit unter anderem damit begründet, ihr wäre es auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar gewesen, ein Kind hochzuheben.


Die Frau dürfte in dem betreffenden Kindertagesheim grundsätzlich eher selten anzutreffen gewesen sein. Allein im Jahr 2002 verbrachte sie 255 Tage im Krankenstand.


Als sie darauf hin von einem Amtsarzt untersucht wurde, stellte dieser leichte Nacken- und Kreuzschmerzen, Bluthochdruck, eine beginnende Fingergelenksabnützung sowie leichte postoperative Beschwerden nach der Entfernung der Schilddrüse fest.


Er hielt fest, dass die Betreuerin nur für Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung und mittlerer körperlicher Beanspruchung herangezogen werden dürfe. Hebe- und Trageleistungen über 20 Kilogramm, Arbeiten an höhenexponierten Stellen und in Nässe sowie reine Bildschirmarbeit und Tourendienst schloss er aus.


Die Leiterin des Tagesheimes teilte die Betreuerin in der Folge nur mehr im so genannten Leichtdienst ein: Sie half bei Essensvorbereitungen in der Küche mit, wischte Staub, goss die Blumen, reinigte die Fensterbretter und die Spielsachen. Grobe Reinigungsarbeiten und die eigentliche Kinderbetreuung blieben ihr erspart.

“Kann Kinder nicht hochheben”


Dennoch verabschiedete sich die Kindergartenhelferin zwei Monate später neuerlich in den Krankenstand. Sie gab dazu später an, dass man zwar auf ihre angeschlagene Gesundheit Rücksicht genommen habe. Es sei jedoch vorgekommen, dass sie Kinder umziehen und deren „angepatzte“ Kleidung säubern musste. Sie habe die Kinder zu diesem Zweck hochheben und ins Badezimmer tragen müssen.


Weiters beklagte die Betreuerin, sie habe bei Hitze und Kälte die schweren Spielsachen in den Hof getragen und die hohen Gangfenster gereinigt. Das sei ihr „zu viel“ gewesen.


Sie ließ sich zwar von einem praktischen Arzt krankschreiben, übersah dabei jedoch, dass dies in ihrem Fall nicht mehr genügte:
Weil ihre angeblich erneute Dienstverhinderung nur wenige Wochen nach der Untersuchung beim Amtsarzt eintrat, hätte sie neuerlich zu diesem gehen und sich von ihm die Dienstunfähigkeit bescheinigen lassen müssen.

“Unentschuldigtes Fehlbleiben”


Der Dienstrechtssenat, der sich mit dem Fall zu befassen hatte, wertete das Vorgehen der Frau jedenfalls als eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, das für Beamte für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Verlust des Einkommens zur Folge hat.


Die Kindergartenhelferin hätte ihren Job „ohne Überschreitung ihres medizinischen Leistungskalküls“ ausüben können, stellt der Senat in seiner Entscheidung fest. Ihrem Einwand, Hebe- und Trageleistungen über 20 Kilogramm wären theoretisch denkbar gewesen, hält der Senat Folgendes entgegen: „Dass Kinderfahrzeuge mehr als 20 Kilogramm schwer sind, ist zum Einen nicht glaubwürdig, zum Anderen können solche Fahrzeuge in der Regel geschoben oder gezogen werden, so dass ein Anheben und Tragen nicht erforderlich ist.“


Wenn sich ein bereits mehr als 20 Kilo schweres Kind „anpatze“, sei es nicht erforderlich, dieses hochzuheben und ins Bad zu tragen, „da es bereits selbst ins Bad gehen kann“.


Zum Einwand der Frau, ihre Gesundheit habe Arbeiten in Kälte und Hitze nicht zugelassen, bemerkt der Senat, mit Hitze- bzw. Kältearbeitsplätzen wären Großküchen und Hochöfen bzw. Kühlhäuser gemeint und nicht das Verbringen von Spielzeug in einen heißen Hof.

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