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19 Klauseln von Laudamotion laut OLG unzulässig

Der VKI klagte erfolgreich gegen Laudamotion.
Der VKI klagte erfolgreich gegen Laudamotion. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte 19 Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Laudamotion für gesetzwidrig.
Laudamotion blitzt mit Klage ab

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI klagt erfolgreich gegen Laudamotion

Abtreten von Ansprüchen

Eine der als unzulässig beurteilten Klauseln sah vor, dass die Reisenden ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung - beispielsweise bei verspäteten Flügen - selber geltend machen müssen und nicht an beauftragte Einrichtungen abtreten dürfen. Für das OLG Wien werden Reisende dadurch gröblich benachteiligt. Das Gericht konnte keine sachliche Rechtfertigung für diese Klausel erkennen. "Ein solches Verbot, eine Konsumentenschutzeinrichtung - wie etwa den VKI - mit der Durchsetzung von Rechten zu beauftragen, behindert Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihrem Weg zur Erlangung ihrer Entschädigung. Die Rechte der Fluggäste werden dadurch massiv eingeschränkt", so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Einbringen von Beschwerden

Das OLG Wien bemängelte ebenfalls, dass Beanstandungen in einer gewissen Form, nämlich per Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind. "Die Verwendung bestimmter Formulare kann zwar empfohlen werden, jedoch darf das nicht dazu führen, dass ein Unternehmer Verbraucherbeschwerden in Form eines Briefes ablehnen darf", so Beate Gelbmann weiter.

Änderung der Flugzeiten

Eine weitere beanstandete Klausel sah vor, dass Flugzeiten ohne irgendwelche Einschränkungen beliebig geändert werden konnten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher war nicht abschätzbar, unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß eine Änderung der Abflugzeiten erfolgen konnte. Laut OLG Wien stellt dies ein unzulässiges Leistungsänderungsrecht von Laudamotion dar.

Weitere unzulässige Klauseln betreffen unter anderem Haftungsbeschränkungen von Laudamotion oder unbestimmte Lagergebühren für nicht abgeholte Gepäckstücke. Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

(Red)

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