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Umtausch nach Weihnachten: So werden Sie unerwünschte Geschenke einfach los

Was unter dem Baum liegt, gefällt nicht immer - doch Weihnachtsgeschenke lassen sich umtauschen
Was unter dem Baum liegt, gefällt nicht immer - doch Weihnachtsgeschenke lassen sich umtauschen ©Bilderbox
Weihnachten ist vorbei - der Ansturm auf die Geschäfte geht erst richtig los. Denn unerwünschte Geschenke wollen umgetauscht und Gutscheine, die heuer ein absoluter Geschenk-Hit waren, eingelöst werden. VIENNA.AT informiert, was es dabei zu beachten gibt und was Sie als Konsument für Rechte und Möglichkeiten bei Umtausch und Co. haben.
11 Mio. Geschenke
800.000 Last-Minute-Käufer

11 Millionen Geschenke lagen in Wien heuer unter den Christbäumen. Da ist es natürlich nicht verwunderlich, dass das Christkind manchmal daneben greift und den Geschmack des Beschenkten nicht ganz getroffen hat. Was liegt da näher, als nach den Feiertagen sein Glück beim Umtausch zu versuchen, und so vielleicht doch noch etwas zu ergattern, worüber man sich mehr freut.

Run auf Shops nach Weihnachten

Entsprechend groß ist ab dem 27. Dezember alle Jahre wieder der Ansturm auf den Einkaufsstraßen und in Shoppingcentern.

Die schlechte Nachricht vorweg: Ein gesetzliches Recht auf Umtausch von Geschenken gibt es prinzipiell nicht. Wer beim Schenken auf Nummer sicher gehen will, sollte daher schon beim Kauf eine etwaige Rückgabe vereinbaren. In diesem Fall sollte man das auf der Rechnung schriftlich vermerken lassen – bei den meisten Unternehmen sind entsprechende Vereinbarungen kein Problem.

Kein Umtausch ohne Rechnung

Viele Geschäfte räumen aber von sich aus eine Umtausch-Frist ein, die dann auf der Rechnung vermerkt ist. Diese ist für den Umtausch unerlässlich und sollte deshalb beim Kauf von Geschenken unbedingt aufgehoben werden – schließlich kann es immer einmal passieren, dass etwas nicht gefällt, oder im Fall von Kleidung auch schlichtweg nicht passt.

Meist kann man sich aber unkompliziert auf einen Umtausch gegen ein anderes Produkt oder einen Gutschein einigen. Geld zurück erhält man jedoch in aller Regel nicht.

Gewährleistung bei defekter Ware

Ist ein Geschenk beschädigt oder wird rasch kaputt, gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Defekte Ware muss nach Angaben der Arbeiterkammer Niederösterreich innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf repariert oder umgetauscht werden – wenn etwa eine Halskette nach kurzer Zeit reißt, kann man davon ausgehen, dass es sich um einen Produktionsfehler und keine gewöhnliche Abnutzung handelt.

Bewegliche Waren (etwa Möbel oder TV) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben, so die Arbeiterkammer Wien.

Gutscheine: 30 Jahre gültig

Nach Angaben der Arbeiterkammer müssen Gutscheine prinzipiell 30 Jahre lang gelten – auch wenn viele Unternehmen die Geltungsdauer der Gutscheine befristen. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber unzulässig. Wenn nach Ablauf einer Befristung der Gutschein nicht mehr eingelöst werden kann, müssen die Konsumenten laut der AK Konsumentenpolitik jedenfalls den Kaufpreis des Gutscheins zurück erhalten.

Weihnachtsgeschenke verkaufen oder verschenken

Ist einmal wirklich keine Rechnung mehr vorhanden und besteht mangels Kulanz keine Chance auf einen Umtausch, gibt es natürlich ebenfalls Wege, unerwünschte Geschenke wieder loszuwerden. Online-Plattformen wie ebay, Willhaben, der Wiener Webflohmarkt und Co. boomen dieser Tage nicht umsonst – schließlich lassen sich hier rasch und unkompliziert Dinge zu Geld machen, die man nicht umtauschen kann.

Und wer besonders großzügig ist, entscheidet sich vielleicht das eine oder andere einfach zu verschenken. Sollte man niemanden in der Familie oder im Freundes- und Bekanntenkreis kennen, der sich über das unerwünschte Geschenk freut, so macht man damit vielleicht in der Facebook-Gruppe share&care jemandem eine Freude – um nur ein Beispiel zu nennen.

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