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Neues Urteil gegen Küssel: Sieben Jahre und neun Monate statt neun Jahre Haft

gottfried Küssel beim Prozess in Wien
gottfried Küssel beim Prozess in Wien ©APA
Die erstinstanzliche Verurteilung von Gottfried Küssel wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung wurde am Mittwoch vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Die dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen. Erfolg hatte Küssels Verteidiger Michael Dohr demgegenüber mit seiner Strafberufung. Bei der Verhandlung gab es Tumulte.
Urteil: Neun Jahre Haft
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Beim Küssel-Prozess
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Der Prozessauftakt

Die Strafe gegen Gottfried Küssel wurde von ursprünglich neun auf sieben Jahre und neun Monate reduziert. Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass Küssel zuletzt 1994 verurteilt worden war.

Urteil gegen Küssel: Haft nachgelassen

Das habe das Erstgericht bei den Strafzumessungsgründen zu wenig berücksichtigt, sodass acht Jahre angemessen gewesen wären, erläuterte die Senatsvorsitzende Helene Bachner-Foregger.

Weitere drei Monate bekam Küssel wegen “überlanger Verfahrensdauer” nachgelassen: Das Erstgericht hatte das schriftliche Urteil erst zwei Monate nach der Urteilsverkündung ausgefertigt und erst fünf Monate nach diesem Zeitpunkt eine Protokollsberichtigung infolge eines Schreibfehlers der Schriftführerin vorgenommen.

Strafnachlass auch für Mitangeklagten Felix B.

Wie für Gottfried Küssel hat es einen Strafnachlass auch für die beiden Mitangeklagten gegeben. Statt einer ursprünglich siebenjährigen fasste Felix B. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten aus. Bei ihm hätte das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie die “soziale Integration” nicht hinreichend berücksichtigt, bemängelte die Senatsvorsitzende Helene Bachner-Foregger.

Zusätzlich kam bei Felix B. die “überlange Verfahrensdauer” zu tragen. Das wurde auch beim Drittangeklagten Wilhelm A. nachträglich gewichtet, sodass dieser statt viereinhalb am Ende vier Jahre und drei Monate ausfasste.

Tumulte bei der Verhandlung

Auf die an Küssel und die Mitangeklagte gerichtete Frage der Vorsitzenden, ob sie die Urteile verstanden hätten, brüllte einer der im Publikum anwesenden Sympathisanten lautstark “Nein!”

Nach der Verhandlung kam es zu einer Art Zusammenstoß zwischen einem Kamerateam und einer Gruppe von kurz geschorenen Männern, die beim Verlassen den Saales offenbar vom Mikrofon bzw. der Kamera berührt wurden. Nach einem Wortgefecht wollten die Küssel-Sympathisanten gleich Anzeige bei den anwesenden Polizeikräften erstatten, die sich sicherheitshalber zwischen den Streitparteien positionierten.

Nichtigkeitsgründe verworfen

Dass im Fall Gottfried Küssel die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof (OGH) durch die Bank verworfen wurden, stieß bei sämtlichen Verteidigern auf Unverständnis und erstaunte auch den einen oder anderen Prozessbeobachter.

An sich hätte am OGH Hans-Valentin Schroll dem Senat vorstehen sollen, der sich mit den Rechtsmitteln in der Causa Küssel auseinandersetzte. Schroll wurde allerdings vom Verfahren für ausgeschlossen erklärt, weil seine am Wiener Oberlandesgericht (OLG) tätige Ex-Frau eine Haftbeschwerde eines Angeklagten behandelt hatte. Um nicht den Anschein einer Befangenheit zu erwecken, übernahm Helene Bachner-Foregger den Senatsvorsitz.

Hintergründe der Entscheidung

Demgegenüber war es für die Justiz kein Problem, dass einer der beiden Beisitzer im erstinstanzlichen Küssel-Verfahren vor der Hauptverhandlung in einem anderen Ermittlungsverfahren eine verfahrensleitende, die drei Angeklagten betreffende Anordnung getroffen hatte.

Richter Maximilian Novak hatte eine Anordnung über die Auskunft von Daten gerichtlich bewilligt, was nach Ansicht des OGH aber keine Befangenheit darstellt. Die diesbezügliche Nichtigkeitsrüge der Verteidiger wurde verworfen, weil die Anordnung erst ergangen sei, nachdem man die Angeklagten aus dem betreffenden Verfahren ausgeschieden hatte. Daher habe beim beisitzenden Berufsrichter “Unparteilichkeit” vorgelegen, stellte die Senatsvorsitzende Bachner-Foregger fest.

Unstimmigkeiten bei Geschworenen

Küssels Rechtsbeistand Michael Dohr hatte daneben vor allem auch die unrichtige Zusammensetzung der Geschworenenbank gerügt. Die Schriftführerin hatte im erstgerichtlichen Verfahren einen Hauptgeschworenen weggeschickt, der nicht pünktlich im Verhandlungssaal erschienen war.

Weil der Mann dafür eine Ordnungsstrafe in Höhe von 500 Euro aufgebrummt bekam, wandte sich dieser per Mail an die Vorsitzende und beschwerte sich: Für sein Zuspätkommen könne er nichts, man habe ihn im Eingangsbereich an der Warteschlange vor der Sicherheitsschleuse nicht vorgelassen. Außerdem habe ihn die Schriftführerin dann vor dem Gerichtssaal wissen lassen, dass man schon genug Geschworene beisammen habe. Daher habe er sich entfernt.

Willkürliche Besetzung vorgeworfen

Offensichtlich waren mittlerweile nachgereihte bzw. Ersatz-Geschworene auf die Geschworenenbank gesetzt worden. Dass dieses Vorgehen vom OGH ex post mit der Begründung, es gebe “keinen Hinweis auf eine willkürliche Besetzung” der Geschworenenbank abgesegnet wurde, habe er “mit großer Enttäuschung” zur Kenntnis genommen, stellte Dohr am Mittwochnachmittag fest.

“Scheinbar ist es in Ordnung, wenn eine Schriftführerin willkürlich Geschworene aussucht und man sich nicht an die Liste hält”, meinte der Verteidiger.

(apa/red)

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