Der Rechtsbeistand von Felix B. hatte im Gerichtssaal den Hitler-Gruß demonstriert und in markantem Duktus einen minutenlangen Vortrag über Adolf Hitler gehalten. Für die Staatsanwaltschaft Wien ist ein Ermittlungsverfahren vorerst kein Thema. Der Präsident der Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, Rupert Wolff, zeigt Verständnis für das Verhalten Orlichs.
“Aus unserer Sicht wird ein Ermittlungsverfahren wohl ausbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass das in Ausübung der Verteidigerrechte passiert ist”, erklärte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Thomas Vecsey, am Freitag. Orlich muss demnach nicht befürchten, dass die Anklagebehörde von Amts wegen strafrechtlich gegen ihn vorgeht.
Küssel-Prozess: Keine Folgen für Rechtsvertreter nach Geste
Auch disziplinarrechtlich dürften für den Anwalt Folgen ausbleiben. “Wenn bestimmte Gesten prozessgegenständlich sind, habe ich dafür Verständnis, dass ein Verteidiger in Ausübung seines Berufs zu bestimmten Mitteln greift”, sagte ÖRAK-Präsident Wolff. Orlich hatte den Hitler-Gruß während der Befragung eines Zeugen nachgemacht, der Felix B. dahingehend belastet hatte, dieser habe während einer Feier der Akademischen Ferialverbindung Reich eine “glorifizierende” Rede auf Hitler gehalten und anschließend mit sämtlichen Versammelten unter dreimaligem “Sieg Heil!” den ausgestreckten rechten Arm in die Höhe gereckt.
“Wenn es darum geht, eine Geste zu deuten, halte ich es für durchaus legitim, diese in Ausübung der Verteidigerrechte auszuführen”, meinte Wolff. Ein Verteidiger sei verpflichtet, alles zu tun, um die Interessen seines Klienten zu wahren und die Unschuld eines Angeklagten zu beweisen. Da sei es “manchmal notwendig, etwas anschaulich zu machen”.
Man müsse “Setting” von Hitler-Gruß beachten
Der Disziplinarrat werde “mit Sicherheit etwas tun, wenn er (Orlich, Anm.) eine Anzeige bekommt”. Von sich aus wird die Kammer laut Wolff aber nicht tätig werden. Falls die Justiz oder andere Stellen erwägen sollten, gegen Orlich vorzugehen, empfiehlt der ÖRAK-Präsident zu bedenken, “dass zur Begehung einer Straftat die subjektive Tatseite gehört”. Wenn diese nicht nachweisbar ist, “sollte man sich die Mühe sparen und nicht unnötige Kilometer gehen”.
Was den Hitler-Gruß betrifft, müsse man “das Setting miteinbeziehen, in dem eine solche Geste stattfindet. Wenn es auf der Bühne im Akademietheater passiert, wird es im Sinne der Freiheit der Kunst zulässig sein. Wenn es zur angemessenen Verteidigung eines Beschuldigten im Gerichtssaal passiert, kann es zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten zulässig sein”, so Wolff zum Schluss.
(APA)