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Ihr Recht als Fluggast: Überbuchung und Verspätung - Wann muss die Airline zahlen?

Was sind ihre Rechte als Fluggast bei Verspätungen und Überbuchung?
Was sind ihre Rechte als Fluggast bei Verspätungen und Überbuchung? ©APA
Wenn man vor dem Urlaub endlich seinen Flug zum gewünschten Preis gebucht hat, ist der problemfreie Urlaub schon in Sicht. Kurz vor dem Abflug können jedoch noch Probleme wie Flugzeitänderungen, Verspätungen oder Annulierungen auftreten. Welche Rechte der Fluggast besitzt und wann die Airline zu einer Zahlung verpflichtet ist, sehen Sie hier.
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Bis man nach der Urlaubsbuchung endlich seinen wohlverdienten Urlaub genießen kann, gilt es noch einige Hürden zu überwinden. “Bis dorthin kann leider noch einiges passieren”, weiß ÖAMTC-Juristin Eva Unger.

Problematik bei Flugzeitänderungen

Zwischen der Buchung und dem Tag des Abfluges kann sich zum Beispiel das Problem einer Flugzeitänderung ergeben. “Ob man sich das als Fluggast gefallen lassen muss, muss im Einzelfall geprüft werden”, so die ÖAMTC-Expertin. “Fakt ist jedoch: Aus einem Tag- darf beispielsweise kein Nachtflug werden und es darf auch kein Reisetag verloren gehen.” Wer seine Pauschalreise im Reisebüro gebucht hat, ist grundsätzlich beser abgesichert als ein Reisender einer individuellen Buchung. Der Reiseveranstalter ist nämlich verpflichtet, bei Problemen beispielsweise eine alternative An- oder Rückreisemöglichkeit zu organisieren. “Wenn die Reise sogar abgesagt werden muss, besteht Anspruch auf Rückerstattung des Preises”, erläutert die ÖAMTC-Juristin.

Fluggastrechte bei Überbuchung und Verspätung

Prinzipiell kann es auch am Flughafen immer noch passieren, dass der Flug überbucht oder verspätet ist, kurzfristige Annullierungen sind ebenfalls möglich. “Dementsprechend wichtig ist es, über seine Rechte informiert zu sein”, hält die ÖAMTC-Expertin fest. “Am Abfertigungsschalter kann man schriftliche Auskunft über die Fluggastrechte, speziell über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen verlangen.”

Bei Flügen innerhalb oder aus der EU hinaus (unabhängig von der Fluglinie) bzw. zurück in die EU (mit einer EU-Airline) hat man als Passagier bei Überbuchung, starker Verspätung (mindestens zwei Stunden) oder Annullierung beispielsweise Anspruch auf Ausgleichszahlungen, Mahlzeiten und Getränke, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Faxe oder E-Mails) und – wenn notwendig – Kostenersatz für Hotelübernachtungen. Weitere Fluggastrechte betreffen den schnellstmöglichen Weitertransport bzw. die Umbuchung auf spätere Flüge.

Wann muss die Airline zahlen?

Sollte es zu einer Flugverspätung- oder annulierung aufgrund eines technischen Gebrechens kommen, ist die Airline verantwortlich und zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Liegt jedoch ein Terroranschlag oder Sabotage vor bzw. gibt es einen unerwarteten Mangel, der auch durch Ergreifen aller Möglichkeiten nicht verhindert hätte werden können, gibt es keine Ausgleichszahlung. Diese Regelung gilt auch für die “höhere Gewalt”, wie zum Beispiel Naturkatastrophen. “Die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen stehen dem Passagier allerdings auch in diesen Fällen zu.”

Bei Streiks spielt es für den Fluggast eine große Rolle, wer streikt. Sind es die Mitarbeiter der Airline, kann sich die Fluglinie selten mit “höherer Gewalt” rechtfertigen und muss eine Ausgleichszahlung leisten. “Streiken jedoch Flughafenmitarbeiter oder Fluglosten, ist das ausführende Flugunternehmen durch außergewöhnliche Umstände von der Ausgleichsleistung befreit”, erklärt Unger.

(ÖAMTC/Red)

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