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3. Piste: VfGH hebt BVwG-Erkenntnis gegen Bau auf

VfGH hebt BVwG-Erkenntnis gegen Bau der dritten Piste auf.
VfGH hebt BVwG-Erkenntnis gegen Bau der dritten Piste auf. ©APA/Sujet
Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Entscheidung zur geplanten 3. Piste am Flughafen Wien-Schwechat vor allem den Klimaschutz und den Bodenverbrauch in einer verfassungswidrigen Weise in seine Interessensabwägung einbezogen, entschieden die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofes (VfGH).
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Die Rechtssache geht nun zurück an das BVwG, das eine neuerliche Entscheidung treffen muss.

Das BVwG habe in der angefochtenen Entscheidung die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht grob verkannt, so der VfGH. Dieses gehäufte Verkennen der Rechtslage belastet die Entscheidung mit Willkür, es verletze die Parteien im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.

Verfassungsgerichtshof verortet Fehler

Der Verfassungsgerichtshof sieht Fehler vor allem bei der Auslegung der Staatszielbestimmung des umfassenden Umweltschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht. Es sei zwar verfassungsrechtlich geboten, den Umweltschutz bei der Abwägung von Interessen für und gegen die Genehmigung eines Projekts einzubeziehen. Aber: Die im Gesetz genannten “sonstigen öffentlichen Interessen”, die bei der Abwägung gemäß Luftfahrtgesetz zu berücksichtigen sind, müssten aus dem Luftfahrtgesetz selbst ableitbar sein.

Und eine Erweiterung dieser Interessen findet durch die Staatszielbestimmung nicht statt – weder auf Klimaschutz noch auf Bodenverbrauch. Auch ist aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit kein absoluter Vorrang von Umweltschutzinteressen ableitbar.

Dritte Piste: CO2-Emissionen falsch berechnet

Das Verwaltungsgericht habe zudem die mit dem Projekt verbundenen Kohlendioxid-Emissionen fehlerhaft berechnet. Laut Feststellung eines gerichtlichen beeideten Sachverständigen wären nur die Emissionen einzurechnen, die während Start und Landung erfolgen (“LTO-Emissionen” – Landing and Take Off). Der Senat des BVwG hingegen habe in seiner Prognose für das Jahr 2025 Emissionen berücksichtigt, die während des gesamten Fluges anfallen (“Cruise-Emissionen”).

Dazu komme, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auswirkungen der Emissionen fälschlich auch auf Rechtsgrundlagen und internationale Abkommen wie das Kyoto-Protokoll beruft, die es in diesem Fall nicht hätte heranziehen dürfen. Auch das Klimaschutzziel in der niederösterreichischen Landesverfassung dürfe für die Auslegung des Luftfahrtgesetzes nicht herangezogen werden, weil dieses Ziel nur für den Wirkungsbereich des Landes anzuwenden sei, so der Verfassungsgerichtshof.

Das BVwG hatte am 2. Februar 2017 den Antrag der Flughafen Wien AG für die Errichtung und den Betrieb einer dritten Piste abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Flughafen Beschwerde beim VfGH. Auch das Land NÖ hat sich im Zusammenhang mit der im Zuge des Projekts nötigen Verlegung einer Landesstraße an den VfGH gewandt.

VfGH-Präsident nimmt BVwG in Schutz

Verfassungsgerichtshof-Präsident Gerhart Holzinger hat nach der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zur dritten Piste am Flughafen Wien diesen und deren Senatsmitglieder in Schutz genommen. Diese waren nach ihrer Anfang Februar getroffenen Entscheidung teils heftiger öffentlicher und persönlicher Kritik ausgesetzt.

“Keinesfalls bedeutet das, dass die Entscheidung der unteren Instanz in irgendeiner Weise interessensgeleitet wäre, dass es ein moralisch fehlerhaftes Verhalten gewesen wäre, so entschieden zu haben”, betonte Holzinger am Donnerstag im Anschluss an die öffentliche Entscheidung des VfGH, die BVwG-Entscheidung aufzuheben.

Das sei ein normaler Vorgang im Rechtsstaat. “Wir können froh sein, dass wir diesen Rechtsstaatsstandard erreicht haben, das was in niedrigeren Instanzen entschieden wurde, noch einmal zu überprüfen”. Aufgabe des VfGH sei es nun mal, über strittige Fragen zu entscheiden, und damit verbunden sei der Umstand, dass seine Entscheidungen nicht überall auf Beifall stoßen. Es gehöre zum Wesen eines modernen, gefestigten Rechtsstaates, dass er über eine instanzenmäßige Gerichtsbarkeit verfüge. Aufgabe des VfGH sei es, “das letzte Wort zu sprechen”.

(APA)

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