“Der ausfallende Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber, so schnell es ihm möglich ist, darüber informieren, dass er arbeitsunfähig ist”, erklärt Manuela Morscher von der AK Vorarlberg. Sonst könne sein Anspruch auf Entgelt verfallen. Wenn die Krankmeldung erfolge, sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, weiter das Entgelt für den Arbeitnehmer zu leisten.
Ärztliche Bestätigung
Eine ärztliche Bestätigung müsse auf Wunsch des Arbeitgebers vorgelegt werden. Ob schon nach dem ersten oder erst nach dem dritten Tag – den Zeitraum dürfe der Arbeitgeber selbst bestimmen. “Man sollte den ärztlichen Anordnungen, zum Beispiel den vorgegebenen ‘Ausgehzeiten’ Folge leisten. In jedem Fall gilt aber, dass der Arbeitnehmer im Krankenstand kein Verhalten setzen darf, das den Heilungsprozess verzögert”, informiert Morscher.
Erreichbarkeit im Krankenstand
“Der Sinn eines Krankenstandes ist, dass man für diese festgelegte Zeit nicht für den Arbeitgeber verfügar ist. Für dringende Anfragen, die schnell abgeklärt sind, sollte man aber schon verfügbar sein, sofern es für den im Krankenstand Befindlichen möglich ist”, erklärt Frau Morscher.
Kein Kündigungsgrund
Sollte man die Krankheit nicht beim Arbeitgeber melden oder das ärztliche Attest nicht im vorgelegten Zeitraum übermitteln, verfällt der Anspruch auf das Entgelt während des Krankenstandes. Ein Kündigungsgrund sei dieser Umstand aber jedenfalls nicht.