Auf schriftliches und begründetes Geheiß der Staatsanwaltschaft können die Behörden künftig auf Stammdaten (Name, Adresse etc.) und Zugangsdaten (Teilnehmerkennung, E-Mail-Adresse oder IP-Adresse des Mail-Absenders) eines Users zugreifen. Allerdings wird festgehalten, dass lediglich Informationen zum Inhaber des betroffenen Anschlusses eingeholt werden dürfen, nicht aber von anderen Teilnehmern, mit denen er per Mail oder Telefon kommuniziert. Letzteres bedürfte dann einer gerichtlichen Bewilligung.
Das hieße in der Praxis, dass die Behörden beim Provider etwa Namen und Anschrift eines Handy-Kunden einholen dürfen. Ohne Richterbeschluss dürfen sie aber nicht ausheben lassen, mit wem er telefoniert hat. Für alle Datenzugriffe ohne Richterbeschluss gilt künftig das Vier-Augen-Prinzip, das heißt, der Antrag auf Auskunft muss von einem zweiten Staatsanwalt genehmigt werden. Und im Strafgesetzbuch schließlich wird noch das Delikt der “verbotenen Veröffentlichung” auf den “Inhalt von Ergebnissen aus einer Auskunft über Vorratsdaten” ausgeweitet, dafür ist ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr vorgesehen.
Die Vorratsdatenspeicherung soll mit April 2012 in Kraft treten. Ein Jahr danach soll das Justizministerium einen Bericht vorlegen, wie oft Daten abgefragt werden, damit beauftragen die Regierungsparteien das Ministerium per Entschließungsantrag. In einem weiteren “Entschließer” wird schließlich darauf verwiesen, dass die EU-Kommission die Vorratsdaten-Richtlinie bis Jahresende evaluieren und dann eventuell ändern will. Passiert das, soll die Bundesregierung entsprechende Gesetzesnovellen vorlegen, so der Wunsch für die Zukunft.