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Polizei erinnert: Pyrotechnische Gegenstände am Wiener Silvesterpfad nicht erlaubt

Die Polizei kündigt strenge Kontrollen für den Wiener Silvesterpfad an.
Die Polizei kündigt strenge Kontrollen für den Wiener Silvesterpfad an. ©APA
Auch heuer gilt beim Wiener Silvesterpfad eine Platzordnung: Personenkontrollen bei den Zugängen sind möglich, die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist untersagt. Die Polizei kündigt verstärkt Kontrollen an, man werde "rigoros gegen Verstöße" vorgehen. Verwaltungsstrafen von bis zu 3.600 Euro können anfallen.
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In einer Aussendung erinnert die Wiener Polizei daran, dass heuer, so wie im Vorjahr, im Einvernehmen mit der Stadt Wien der Bereich des Wiener Stephansplatzes als Veranstaltungsstätte nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz definiert wurde. In diesem Zusammenhang werden durch bauliche Einrichtungen Zu- und Abgänge geschaffen, die einer verstärkten Personenkontrolle unterliegen. Für den gesamten Bereich des Silvesterpfades gilt wieder eine Platzordnung, welche unter anderem die Mitnahme von pyrotechnischen Gegenständen aller Klassen untersagt. Neben der Exekutive können Sicherheitsbedienstete des Veranstalters Personen und deren mitgeführte Behältnisse durchsuchen und allenfalls den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern.

Am Silvesterpfad gilt Platzordnung

Die Platzordnung gilt für den Rathausplatz im gesamten Bereich zwischen Rathaus und Ringstraße, sowie in der Löwelstrasse auf der gesperrten Verkehrsfläche zwischen Burgtheater und Cafe Landtmann, auf der Freyung im Bereich vor dem Schottenstift, Am Hof im Bereich der Mittelinsel, am Stephansplatz im gesamten Bereich um den Stephansdom, am Neuen Markt im Bereich der gesperrten Verkehrsfläche, auf der Kärntner Straße im Kreuzungsbereich mit der Johannesgasse, am Graben im Kreuzungsbereich mit dem Trattnerhof, am Heldenplatz zwischen der Einfriedung des Volksgartens und dem temporär errichteten Zaun entlang der Fahrbahn zwischen Heldentor und innerem Burgtor und am Herbert-von-Karajan-Platz.

Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern

Damit das Silvesterfeuerwerk ein schönes Erlebnis zum Abschluss des Jahres bleibt und nicht mit Verletzungen und Verbrennungen endet, ersucht die Wiener Polizei die Vorschriften für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten. Durch Unachtsamkeit und leichtsinniges Hantieren, zum Teil auch unter Alkoholeinfluss, haben Feuerwehr, Rettung und Polizei zu Silvester Hochbetrieb. In den letzten Jahren gab es immer wieder Brände, die gelöscht werden mussten, und zum Teil massive Verletzungen, die auf unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern verursacht wurden.

Regelung des Pyrotechnikgesetzes

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des seit 4. Jänner 2010 in Kraft befindlichen Pyrotechnikgesetzes 2010 aufmerksam gemacht: Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Klasse I) unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich Besitz und Verwendung, die Personen müssen allerdings das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Zu den Feuerwerkskörpern der Klasse F1 gehören so genannte Knallbonbons, Wunderkerzen oder Partyknaller. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) dürfen Personen unter 16 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Klasse II) ist im gesamten Wiener Ortsgebiet verboten. Beispiele für diese Kategorie wären so genannte Silvesterraketen, diverse Fontänen, Bengalfackeln. Erwerb, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 (Klasse III) und Kategorie F4 (Klasse IV) sind nur auf Grund einer behördlichen (bescheidmäßigen) Bewilligung zulässig. Jede widmungswidrige Verwendung von Feuerwerkskörpern und losen pyrotechnischen Gegenständen ist verboten. Ebenso dürfen pyrotechnische Gegenstände innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung sowie in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten nicht verwendet werden (dies gilt auch außerhalb des Ortsgebietes).

Die eingesetzten Polizisten sind angewiesen rigoros gegen Verstöße gegen diese Bestimmungen vorzugehen: so ist in jedem Fall der Verfall (Abnahme) dieser Gegenstände vorgesehen und es drohen Verwaltungsstrafen bis zu 3.600 Euro.

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