Entschieden wird über die Rechtmäßigkeit einer sogenannten Notwehrmaßnahme anhand des Paragrafen 3 im Strafgesetzbuch. Über die gesetzliche Regelung gibt das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Auskunft.
Nur eine Verteidigung, die notwendig ist
Einen Angriff auf “Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen” von sich oder einem anderen abzuwehren, ist demnach nicht rechtswidrig, heißt es im Gesetzestext. Das gilt allerdings nur, wenn sich eine Person “nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist”.
Nicht gerechtfertigt ist eine Abwehrhandlung allerdings, wenn bloß ein “geringer Nachteil” droht und die Verteidigung unangemessen ist. Dabei geht es um die Schwere der Abwehr und ob diese tatsächlich nötig ist um einen Angreifer abzuwehren.
Notwehrüberschreitung ist strafbar
Eine Strafbarkeit nach einer Notwehrhandlung ist dann möglich, wenn eine Person “das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet” oder sich einer “offensichtlich unangemessenen Verteidigung” bedient. Dies gilt allerdings nur bei einer Reaktion, die lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken resultiert und außerdem fahrlässig ist bzw. per Strafe geahndet wird.