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Neues Islamgesetz wird Tätigkeit der Imame in Österreich teils einschränken

Außenminister Sebastian Kurz bei der PRessekonferenz zum Islamgesetz
Außenminister Sebastian Kurz bei der PRessekonferenz zum Islamgesetz ©APA
Wie Integrationsminister Sebastian Kurz am Donnerstag erläuterte, untersagt das neue Islamgesetz eine Finanzierung aus dem Ausland. Davon betroffen sind auch Imame, die im Rahmen ihres türkischen Dienstverhältnisses in Österreich tätig sind.
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Mit der Regelung solle “Einflussnahme aus dem Ausland” bestmöglich verhindert werden, erklärte  Sebastian Kurz (ÖVP) bei einer Pressekonferenz mit Kultusminister Josef Ostermayer (SPÖ) am Donnerstag.

Religionsbetrieb aus Inland finanziert

Der laufende Betrieb einer Religionsgesellschaft müsse künftig aus dem Inland finanziert werden. Eine einmalige Zuwendung aus dem Ausland wie etwa eine Erbschaft sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, erläuterte Kurz, die Verwaltung dieses Vermögens müsse dann aber im Inland erfolgen.

Imame können nicht mehr in Österreich arbeiten

Auch “lebende Subventionen” seien von der Regelung umfasst, also auch Imame. Derzeit gebe es rund 300 Imame in Österreich, etwa 65 davon sind Angestellte aus der Türkei, erläuterte Kurz auf Nachfrage. Diese könnten laut Gesetz in Zukunft so nicht mehr in Österreich tätig sein.

Islamgesetz ab 2015 teils in Kraft

Der Entwurf für die Novelle des Islamgesetzes wird am Donnerstag bis 7. November in Begutachtung geschickt. Inkrafttreten soll sie mit Jahresbeginn 2015, wobei teilweise Übergangsbestimmungen vorgesehen sind.

Kein “Einheitskoran”

Zwar müssen mit dem neuen Islamgesetz die Religionsgesellschaften eine Lehre in deutscher Sprache vorlegen – um einen “Einheitskoran” gehe es aber nicht, stellte Kultusminister Josef Ostermayer (SPÖ) bei der Präsentation des Begutachtungsentwurfes am Donnerstag klar.

Ziel: Rechtssicherheit und Transparenz

Das aktuelle Islamgesetz stammt aus dem Jahr 1912, als es noch nicht einmal die österreichische Bundesverfassung gab. Ziel sei es, mit der Novelle Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen, außerdem gehe es um eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen den islamischen Religionsgesellschaften und dem Staat, meinte Ostermayer. Das Gesetz, das Rechte und Pflichten enthalte, habe eine klare Botschaft, ergänzte Integrationsminister Sebastian Kurz (ÖVP): “Dass es kein Widerspruch ist, gläubiger Moslem und gleichzeitig stolzer Österreicher zu sein.”

Islamische Religionsgesellschaften in Österreich

Im Entwurf enthalten ist die Vorschrift, wonach Lehre und Glaubensquellen in deutscher Sprache dargestellt werden müssen. “Es geht nicht um einen Einheitskoran”, betonte Ostermayer. Es gebe ja verschiedene Strömungen im Islam. Die Vorlage der Lehre sei wichtig etwa für die Unterscheidbarkeit, wenn es um Anträge auf Anerkennung geht.

Derzeit gibt es zwei anerkannte islamische Religionsgesellschaften, nämlich die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich. Beide würden für sich einen entsprechenden Text vorlegen, wobei die Aleviten dies teilweise schon getan hätten, erläuterte Kurz.

Kurz: “Bin nicht skeptisch”

Dass er damit von der Forderung nach einer einheitlich vorgeschriebenen Koran-Übersetzung zurückrudert, sieht der Minister nicht so, vielmehr fühlte er sich im Zuge eines Interviews missinterpretiert, wie er erklärte. Dass die IGGiÖ bereits von Schwierigkeiten für eine einheitliche Übersetzung gesprochen hatte, stimme ihn “nicht skeptisch”, betonte Kurz auf eine entsprechende Frage. Die Idee sei schon lange besprochen.

Mit dem neuen Gesetz soll es künftig auch nur mehr den anerkannten Religionsgesellschaften erlaubt sein, religiöse Lehren zu verbreiten. Bestehende Vereine müssen aufgelöst werden oder sich dann auf einen anderen Zweck konzentrieren, etwa soziale Aufgaben, erklärte Ostermayer.

“Keine Ausnahmeregelungen”

Weitreichende Folgen dürfte auch das Verbot der laufenden Finanzierung von Religionsgesellschaften aus dem Ausland sein. Angesprochen auf Moscheen, die von ausländischen Vertretungen finanziert werden, unterstrich Kurz, dass es keine Ausnahmeregelungen gebe. Diese Bestimmung ist dem Vernehmen nach recht speziell, da sich diese Frage für andere Religionsgesellschaften so nicht stellt.

Hervorgehoben wurde von Ostermayer das “Primat des Vorrangs des staatlichen Rechts vor religiösem Recht”. So kann beispielsweise die Anerkennung entzogen werden, wenn keine positive Grundeinstellung mehr gegenüber Staat oder Gesellschaft besteht oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde. Dass dabei ein gewisses Misstrauen mitschwingt, wies Ostermayer zurück: Man schreibe auch in andere Gesetze Dinge, “die eigentlich selbstverständlich sind”, verwies er auf das Tötungsverbot im Strafgesetzbuch.

Recht auf Beschneidung enthalten

Explizit in den Erläuterungen festgehalten ist auch das Recht auf Beschneidung, die entsprechende Regelung im Gesetz entspricht dem Israelitengesetz. Genitalverstümmelung sei “selbstverständlich verboten”, meinte Ostermayer.

Ebenfalls im Entwurf enthalten ist, dass Funktionsträger bei strafrechtlicher Verurteilung von mehr als einem Jahr oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von der Religionsgesellschaft abberufen werden müssen. Geregelt werden weiters die Seelsorge und Verpflegung in staatlichen Einrichtungen, die Einführung eines Studiums der islamischen Theologie, islamische Friedhöfe und – religionsrechtlich, nicht arbeitsrechtlich – Feiertage.

(apa/red)

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