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Mieten: Verbot von Lagezuschlägen in Gründerzeitvierteln zulässig

Mehrere Vermieter hatten Anträge beim VfGH einbracht.
Mehrere Vermieter hatten Anträge beim VfGH einbracht. ©APA
Das gesetzliche Verbot von Lagezuschlägen für Mietwohnungen in "Gründerzeitvierteln" ist laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht verfassungswidrig, da es im öffentlichen Interesse liegt.
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Der VfGH hat daher die von mehreren Vermietern eingebrachten Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Richtwertgesetzes und des Mietrechtsgesetzes abgewiesen.

Das grundsätzliche Verbot von Lagezuschlägen in Gründerzeitvierteln (Paragraf 2 Abs. 3 Richtwertgesetz) “dient nämlich dem sozialpolitischen Ziel, Wohnen in zentrumsnaher städtischer Lage zu Preisen zu ermöglichen, die es auch Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen erlauben, ihren Wohnbedarf in dieser Lage angemessen zu decken”, begründete der VfGH sein Urteil in einer Aussendung am Mittwoch.

Die Vereinbarung eines Lagezuschlages sei jedoch zulässig, wenn ein ursprüngliches “Gründerzeitviertel” durch bauliche Veränderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht mehr als “Gründerzeitviertel” anzusehen sei.

Abschlag für befristete Mietverträge verfassungskonform

Der VfGH hat auch den gesetzlich festgelegt pauschalen Abschlag für befristete Mietverträge als verfassungskonform bestätigt. Nach dem Mietrechtsgesetz (Paragraf 16 Abs. 7) vermindert sich der höchstzulässige Hauptmietzins im Fall eines befristeten Mietvertrages unabhängig von der Dauer der Befristung um 25 Prozent.

Der Verfassungsgerichtshof sieht in dieser Regelung “einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Vermieters an der Verfügbarkeit der Wohnung und dem Interesse des Mieters an einem gesicherten Bestandrecht, mit dem der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat”.

Mietervereinigung: “Torpedierung des Mietrechts verhindert”

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe eine “Torpedierung des Mietrechts” durch Vermieter verhindert, indem er das gesetzliche Verbot von Lagezuschlägen für Mietwohnungen in “Gründerzeitvierteln” für verfassungskonform erklärt hat, erklärte die Mietervereinigung Wien am Mittwoch. “Folge einer Aufhebung wäre eine gänzliche Aushöhlung mietrechtlicher Schutzbestimmungen gewesen”, sagte die Vorsitzende der Mietervereinigung Wien, Elke Hanel-Torsch, laut Aussendung. “Wir freuen uns über diese Entscheidung im Sinne der Mieterinnen und Mieter.”

AK-Präsident Rudolf Kaske nahm die VfGH-Entscheidung zum Anlass, wieder einmal eine Reform des Mietrechts mit gesetzlichen Mietpreisobergrenzen zu fordern. SPÖ-Wohnbausprecherin Ruth Becher begrüßte das Urteil des VfGH als “Ausdruck eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Mietrechtsgesetz”. “Dadurch wurde der Angriff der SpekulantInnen auf die soziale Verpflichtung von Eigentum abgewehrt”, so Becher am Mittwoch in einer Aussendung.

>> Mehr zum Thema: AK verortet “Mietnepp” bei privaten Altbaumieten.

(APA)

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