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Der "Klaps auf den Hintern" fällt nicht unters Strafrecht

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz umfassend im Gleichbehandlungsgesetz geregelt
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz umfassend im Gleichbehandlungsgesetz geregelt ©VOL.AT/ Hartinger (Themenbild)
Unter dem Twitter-Hashtag "Aufschrei" ist die Sexismusdebatte von Deutschland aus nach Österreich gesickert und wenig später auch in der heimischen Politik gelandet.

Sexuelle Belästigung wie das “Po-Grabschen” fällt in Österreich nicht unter das Strafrecht. Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (S) nahm die aktuelle Debatte deshalb zum Anlass, um ihre Forderung nach strengeren Regeln zu bekräftigen. Justizministerin Beatrix Karl (V) ist allerdings gegen eine Anlassgesetzgebung.

Im folgenden Details zu den gesetzlichen Bestimmungen:

Diverse Delikte im Strafgesetzbuch (StGB) im Bereich der strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung stellen auf das Vorliegen einer geschlechtlichen Handlung ab (unter anderem §§ 202, 207, 207a, 207b, 212, 213, 214, 215a). Eine geschlechtliche Handlung liegt aber nur bei einer intensiven Berührung eines primären oder sekundären Geschlechtsorgans vor. Im Unterschied zum Analbereich zählt das Gesäß nach herrschender Rechtsprechung nicht zu den unmittelbaren Geschlechtssphären eines Menschen – das “Po-Grabschen” fällt also nicht darunter.

§ 218 StGB bedroht sexuelle Belästigung mit Freiheitsstrafen bis sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Strafbar sind auch unerwünschte geschlechtliche Handlungen an oder vor einer Person, zum Beispiel Onanie. Verbale Belästigungen sind nicht umfasst.

Von erzwungenen Küssen und Co.

Auch Küsse auf den Mund stellen nach der Rechtsprechung keine geschlechtliche Handlung dar. Ein erzwungener Kuss kann aber zu einer Strafbarkeit wegen Nötigung führen. So heißt es in § 105 StGB: “Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.”

Zivilrechtlich wäre eine schadenersatzrechtliche Klage nach § 1328 (an der geschlechtlichen Selbstbestimmung) oder § 1328a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (recht auf Wahrung der Privatsphäre) möglich. Landesgesetzlich ist etwa im steiermärkischen Landessicherheitsgesetz die Anstandsverletzung geregelt. Hier können Bezirksverwaltungsbehörden eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.000 Euro verhängen.

Sexuelle Belästigung: Anspruch auf Schadenersatz

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat ein Dienstnehmer nach dem Gleichbehandlungsgesetz (§ 19) einen Anspruch auf Schadenersatz von mindestens 1.000 Euro. Dieser Betrag wurde mit der jüngsten Novelle (1. März 2011) von 720 Euro angehoben.

Das Gleichbehandlungsgesetz sieht sexuelle Belästigung umfassender als das Strafgesetzbuch. Anzügliche Witze oder Äußerungen am Arbeitsplatz, das Mitbringen oder Verbreiten pornografischer Materialien etwa durch E-Mails oder Bildschirmschoner zählen ebenso dazu wie anzügliche Bemerkungen über Figur und sexuelles Verhalten im Privatleben. Im Gleichbehandlungsrecht gelten mit der Beweismaßerleichterung auch andere Beweislastregeln als im Strafrecht mit der Unschuldsvermutung.

Wer besonders gefährdet ist

Besonders gefährdet, Opfer sexueller Belästigung zu werden, sind laut der Gleichbehandlungskommission Lehrlinge, Beschäftigte im Handel und dem Gastgewerbe sowie Frauen in männerdominierten Berufen. Bei der Gleichbehandlungskommission sind zuletzt 44 Anträge zum Tatbestand “sexuelle Belästigung” eingelangt (Gleichbehandlungsbericht 2010-2011). Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein. (APA)

(Quellen: Bundesministerium für Justiz, Frauenministerium, Arbeiterkammer)

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