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Causa Martin Graf: Am Dienstag Menschenkette ums Parlament gegen ihn geplant

Die Stimmen gegen Nationalratspräsident Martin Graf mehren sich - nun ist eine Menschenkette geplant
Die Stimmen gegen Nationalratspräsident Martin Graf mehren sich - nun ist eine Menschenkette geplant ©APA/ANDREAS PESSENLEHNER
Die Aufregung um den dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf nimmt kein Ende. Nun haben mehrere Gruppierungen zu einer Protestveranstaltung gegen Graf aufgerufen, die diesen nach den jüngsten Ereignissen zum Rücktritt bewegen soll.
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Für Dienstag ab 19:00 Uhr haben einige Gruppierungen in einer Aussendung zu einer Kundgebung gegen den Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf (F) aufgerufen.

Menschenkette rund ums Parlament

Ziel ist es, bis 21:00 Uhr vor der Plenartagung am Mittwoch eine “friedliche Menschenkette” rund um das Parlament zu bilden, um, so der Wortlaut, “das Parlament vor dem 3. Nationalratspräsidenten Martin Graf zu schützen.”

Die Aktion am Dr. Karl-Renner-Ring steht unter dem Motto “Bildungsziel: Anstand – Graf muss gehen”. Hinter der Forderung stehen unter anderem Sozialistische Jugend, Grüne, Katholische Aktion, Caritas, Aktion kritischer Schüler_innen, und Bundesjugendvertretung. Diese fordern “mehr Anstand in der Politik” ein, hieß es am Montag in einer Aussendung. Die Menschenkette wird im Vorfeld vor allem auf Facebook beworben.

Hohe Geldstrafe für Martin Graf – verjährt

Im Vorfeld der Aktion werden neue Details zum Fehlverhalten von Martin Graf bekannt: Ihm könnte nun eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro Strafe für seine falsche Anwaltsbezeichnung drohen – zumindest theoretisch.

Denn wer sich in Österreich unberechtigt als Rechtsanwalt bezeichnet, muss mit einer Geldstrafe bis zu dieser Höhe rechnen. Dies sieht Paragraf 57 der Rechtsanwaltsordnung vor, die in diesem Fall von einer Verwaltungsübertretung spricht. Sollte der Dritte Nationalratspräsident Martin Graf (F) diesen Tatbestand erfüllt haben, müsste er trotzdem nicht mit Konsequenzen rechnen: Sein Fall wäre längst verjährt.

“Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung ‘Rechtsanwalt’ (…) führt, seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen”, heißt es in der Rechtsanwaltsordnung. Eine Strafe von 16.000 Euro droht jenen Personen, die eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbieten oder sogar ausüben.

Ob Graf – er schien auf den Kandidatenlisten für die Nationalratswahlen 1994 und 1999 als “Rechtsanwalt” auf – gegen den Paragrafen der falschen Berufsbezeichnung verstoßen hat oder nicht, dürfte allerdings irrelevant sein. Das Verwaltungsstrafgesetz (Paragraf 31) sieht in diesem Fall eine Verjährungsfrist von sechs Monaten “nach Abschluss der strafbaren Tätigkeit” vor. Martin Graf wird also in dieser Angelegenheit – zumindest finanziell – straffrei ausgehen.

(apa/red)

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