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400 Euro Strafe für das Leid einer kranken Kuh

Das Landesgericht hat in dem Strafverfahren am Mittwoch bereits zum dritten Mal entschieden.
Das Landesgericht hat in dem Strafverfahren am Mittwoch bereits zum dritten Mal entschieden. ©Symbolbild/Bilderbox
Feldkircher Berufungsrichter bestätigten teilbedingte Geldstrafe von 400 Euro für unbescholtenen Landwirt.

Eine Kuh war erkennbar an einer Klauenentzündung erkrankt. Dennoch hatte der Unterländer Landwirt im Herbst 2013 dem lahm gehenden Tier nach Ansicht der Richter mindestens drei Wochen lang nicht geholfen. Dadurch erlitt die Kuh unnötige Qualen.

Dafür wurde der unbescholtene 55-Jährige gestern in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch wegen Tierquälerei zu einer teilbedingten Geldstrafe von 400 Euro (100 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte Teil 100 Euro (25 Tagessätze). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Richterin Angelika Prechtl-Marte bestätigte damit das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz. Der Berufung des Angeklagten, dessen Verteidiger Klaus Pichler einen Freispruch beantragte, wurde keine Folge gegeben.

Dritte Entscheidung. Das Landesgericht hat in dem Strafverfahren am Mittwoch bereits zum dritten Mal entschieden. Zuvor hatte das Berufungsgericht zwei Urteile des Bezirksgerichts aufgehoben. Wegen der langen Verfahrensdauer wurde die Strafe um 40 Tagessätze verringert.

Vom zusätzlichen Anklagevorwurf der Tierquälerei mit dem Zufügen von unnötigen Qualen beim Einschläfern der Kuh war der Angeklagte mangels Beweisen bereits im dritten Rechtsgang am Bezirksgericht freigesprochen worden.

Die unter einer hochgradigen Stützbeinlahmheit am rechten Bein leidende Kuh musste auf Anordnung des Amtstierarztes eingeschläfert werden. Der Bauer nahm die Einschläferung selbst vor. Beim Tötungsvorgang waren mehrere Schüsse mit dem Bolzenschussgerät notwendig. „Die Tötung ist sehr unglücklich verlaufen“, sagte Bezirksrichterin Susanne Janschek im Mai bei der Verhandlung in Bregenz. Dem Angeklagten sei aber kein Vorsatz zum Zufügen von unnötigen Qualen zu unterstellen. In den beiden ersten Urteilen des Bezirksgerichts war der Landwirt auch wegen Tierquälerei beim Töten bestraft worden.

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