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Wiener Verwaltungsgericht urteilt: Novomatic-Automaten sind illegal

Gericht urteilt: Novomatic Automaten sind illegal.
Gericht urteilt: Novomatic Automaten sind illegal. ©APA
Das Wiener Verwaltungsgericht stellte nun ein neues Urteil rund um die Regelung für das Automatenglücksspiel. Die Finanzpolizei hat Novomatic-Geräte im Betrieb getestet. Auf Basis der Ergebnisse hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass die Geräte gegen das österreichische Glücksspielgesetz verstoßen haben.
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Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage vor dem Wiener Automatenverbot und ist rechtskräftig.W

Novomatic hält dem entgegen, dass alle Geräte behördlich bewilligt waren. Dazu gebe es mehrere Gerichtsfeststellungen. Am Verfahren des Verwaltungsgerichts Wien war Novomatic nicht beteiligt – es ging gegen einen kleinen Automatenbetreiber, der Novomatic-Geräte nutzte.

Nocomatic umging Gewinngrenzen

Bei Testspielen am 9. Jänner 2015, wenige Tage nach Inkrafttreten des Automatenverbots, haben die Behörden festgestellt, dass die Automaten aus dem Hause Novomatic die geltenden Einsatz- und Gewinngrenzen (50 Cent bzw. 20 Euro) umgangen haben.

Die Finanzpolizei hat sich bei ihrem Lokalaugenschein unter anderem die “Action Games”, die Automatiktaste und den “Wiener Würfel” angesehen. Diese Funktionen dienten dazu, zu verschleiern, dass die Spieler um weit mehr als die maximal erlaubten 50 Cent zocken und auch mehr als 20 Euro gewinnen konnten, stellte im Mai 2016 das Wiener Verwaltungsgericht zusammengefasst fest.

“Es ist dies, wie mittlerweile gerichtsnotorisch auch bei den Höchstgerichten bekannt ist, die gängige Funktionsweise des sogenannten ‘Wiener Würfels’, dem somit alleine die ihm zugedachte Funktion beizumessen ist, den Spieleinsatz, um den dann bei dem Walzenspiel tatsächlich gespielt werden kann, zu verschleiern”, heißt es in der Entscheidung. Das Würfelspiel sei dem sogenannten Walzenspiel vorgeschaltet und diene “ausschließlich der Steigerung des Einsatzes für das Walzenspiel. Die Testspiele haben somit ergeben, dass die Walzenspiele auch mit höheren Einsätzen als 50 Cent gespielt werden konnten.”

Action Games, die die Spieler gewinnen konnten, sind aus Sicht des Gerichts “funktionell nichts anderes als verdeckte geldwerte Gewinnversprechen”. Dass für die separat im oberen Display ausgewiesenen Action Games “ein minimaler Betrag von 0,10 Cent abgebucht wird, hat dabei lediglich die Funktion, ein eigenständiges Spiel zu suggerieren”, heißt es in dem Entscheid weiter.

Berufung auf Wiener Spieleapparatebeirat half nicht

Die Berufung auf den Wiener Spielapparatebeirat sowie auf ein Sachverständigengutachten zu den Automaten half dem Automatenbetreiber nicht. Bei dem Beirat handle es sich “nicht um eine Behörde, sondern bloß um ein auf landesgesetzlicher Basis eingerichtetes Gremium mit der Kompetenz zur Abgabe (nicht verbindlicher) fachlicher Empfehlungen.” Die sogenannte Positivliste der Beirats, auf der die untersuchten Geräte standen, gibt laut Verwaltungsgericht “keine Auskunft zur Funktionsweise der auf den Geräten laufende Software, was zur Beurteilung der Rechtskonformität des Ausspielungsbetriebes aber unabdingbar wäre.” Das ins Treffen geführte Gutachten bezeichnete das Verwaltungsgericht als “äußerst rudimentär” und mangelhaft.

Gegen die Entscheidung wurden keine Rechtsmittel erhoben, hieß es beim Verwaltungsgericht auf APA-Anfrage. Das Gericht hat in der 154 Seiten starken Entscheidung die Beschwerde des bestraften Automatenbetreibers in den wichtigen Punkten abgewiesen.

Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic war in das Verfahren nicht involviert. Der Konzern bezeichnete das Urteil auf APA-Anfrage als überholte Einzelfallentscheidung. Einen Monat später, im Juni, habe sich dasselbe Gericht auf die Seite Novomatic gestellt. Novomatic verwies auch auf eine aktuelle, mit 18. Jänner datierte, nicht rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichts (HG) Wien. Darin heißt es, dass bis Ende 2014 “sämtliche in Wien betriebenen Glücksspielautomaten” von Novomatic “auf Grundlage einer von der MA 36 des Magistrates der Stadt Wien mit Bescheid erteilten Konzession betrieben” worden seien. Das Magistrat habe nur dann eine Bewilligung erteilt, “wenn der Apparat oder das betreffende Spiel in der Liste der positiven Empfehlungen des Spielapparatebeirates konkret angeführt war.”

(APA/Red)

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