Daran erinnerte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Donnerstag. Im Weihnachtsgeschäft seien aber viele Händler kulant und würden ein Umtauschrecht einräumen.
VKI: Geschenk-Umtauschrecht auf der Rechnung bestätigen lassen
Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und eine Umtauschmöglichkeit schriftlich – am besten auf der Quittung – bestätigen lassen, empfiehlt der VKI. “Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden”, so die Leiterin des Bereichs Beratung, Maria Ecker, in einer Aussendung.
Unerwünschtes Geschenk: Rücktrittsrecht beim Online-Kauf
Bei Online-Käufen bestehe jedoch – mit wenigen Ausnahmen – sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Die 14-tägige Rücktrittsfrist beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Für einen Rücktritt von einem Online-Kaufvertrag reicht eine formlose Erklärung.
Infos zu Gewährleistung und Garantie
Eine Gewährleistung steht dem Käufer zu, wenn ein Produkt einen Mangel aufweist. Ist etwa ein neuer Fernseher nicht funktionsfähig, muss das Unternehmen den Fehler entweder in angemessener Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Das Recht auf Gewährleistung könne ein Unternehmen weder ausschließen noch einschränken.
Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – sei also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich, so der VKI. Liege aber eine Garantie-Zusage vor, so sei diese auch verbindlich.
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(apa/red)