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Stadtschulrat-Ministerium: Kein Recht auf Ernennung von Maximilian Krauss

Maximilian Krauss: Seine Nominierung war und ist umstritten
Maximilian Krauss: Seine Nominierung war und ist umstritten ©APA (Sujet)
Keinen Rechtsanspruch des FPÖ-Kandidaten Maximilian Krauss sieht das Bildungsministerium auf die Bestellung zum Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrats. Deshalb werde es auch keine Weisung an den Wiener Bürgermeister Michael Häupl geben, diese Ernennung vorzunehmen.
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Dies gab Bildungsministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) in einer Anfragebeantwortung an.

Häupl verweigerte Krauss-Bestellung

Häupl hatte die Bestellung des von der FPÖ nominierten, 21-jährigen schlagenden Burschenschafters zum Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrats verweigert. Dieser hätte auf Helmut Günther (FPÖ) folgen sollen. Häupl, seines Zeichens formaler Stadtschulratspräsident, hatte sich ursprünglich auch geweigert, Günther von seinem Vize-Amt abzuberufen, dies dann aber doch getan. Somit ist der Vizepräsidentenposten derzeit unbesetzt.

Stadtschulrat: FPÖ zweotstärkste Fraktion

Heinisch-Hosek argumentiert mit einer schulaufsichtsrechtlichen Regelung: Laut Bundes-Schulaufsichtsgesetz habe der Präsident des Stadtschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums (in diesem Fall der FPÖ, Anm.) einen Vizepräsidenten zu bestellen. Diese Bestimmung gebe der zweitstärksten Fraktion das Recht auf diese Position auf der Grundlage eines von ihr kommenden Vorschlages. Ohne einen solchen Vorschlag dürfe der Präsident nicht tätig werden: “Einen darüber hinausgehenden Anspruch vermittelt die Regelung nicht.”

Kein Recht auf Ernennung, nur Vorschlag

Damit räume der entsprechende Paragraf kein Recht auf Ernennung der vorgeschlagenen Person ein. “Vorschlag bedeutet immer, dass das für die Umsetzung verantwortliche Organ befugt ist, den Vorschlag zu prüfen. Aus der schulaufsichtsrechtlichen Regelung kann also keine Verpflichtung des Präsidenten abgeleitet werden, einem Vorschlag in Verbindung mit der Bestellung des Vizepräsidenten unbesehen zu folgen. Wäre dieses Verfahren tatsächlich die Absicht des Gesetzgebers, würde er nicht von einem Vorschlag der zweitstärksten Fraktion sprechen, sondern von einem Recht auf formale Bestätigung der von ihr nominierten Person.”

Weisung an Häupl kann nicht erfolgen

Daher komme auch eine Weisung an Häupl nicht in Betracht: “Eine Weisung kann nicht ein Recht einräumen, das das Gesetz nicht vorsieht.” Zu einem anderen Ergebnis war ein Gutachten des Verfassungsrechtlers Heinz Mayer im Auftrag der FPÖ gekommen: Häupl dürfe die Ernennung von Krauss nur dann verweigern, wenn dieser aus rechtlichen Gründen – etwa eine rechtskräftige Verurteilung – für ein öffentliches Amt ungeeignet sei.

(apa/red)

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