Sechs Monate für Einspruch im "Käsekrainer-Streit"
Dies sei auch der Sinn der Veröffentlichung des slowenischen Ansinnens. Es müsse den anderen Staaten die Gelegenheit gegeben werden, die Konsequenzen einer solchen Registrierung als geografisch geschützte Bezeichnung für die “Krainer Wurst” zu prüfen.
Das österreichische Patentamt hatte Anfang April erklärt, die Annahme der slowenischen Forderung würde das Ende der hierzulande verwendeten Bezeichnung wie “Krainer” oder “Käsekrainer” bedeuten. Konkret kündigten Wirtschaftskammer, Landwirtschaftsministerium sowie Experten der Veterinärmedizinischen Universität mit Unterstützung des Patentamtes an, Einspruchsgründe bei der EU-Kommission geltend machen zu wollen. Die Verwendungsmöglichkeit des Begriffs “Krainer” für österreichische Wurstwaren wäre für heimische Produzenten mit einem enormen Absatzverlust und großen Umstellungskosten auf eine neue Namensgebung verbunden.
In die Debatte hatte sich zuletzt auch Landwirtschaftsminister Berlakovich eingeschaltet. “Wir lassen uns die Krainer nicht verbieten”. Es gehe einerseits um wirtschaftliche Interessen Österreichs, aber auch um eine langjährige Tradition.
Wann die Kommission konkret ihre Entscheidung nach der Sechs-Monats-Frist bekannt gibt ist nicht klar. Die Einwände anderer Staaten müssten zunächst geprüft werden. Konkret läuft die die Frist ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des jeweiligen Antrags ab. Die Publikation der Kommission erfolgte am 28. Februar, mit damit endet die Einspruchsmöglichkeit anderer EU-Länder am 27. August.