Dreien wirft die Anklagevertretung vor, den 33-jährigen Gambier nach einer gescheiterten Abschiebung per Flugzeug in eine Lagerhalle gebracht und dort im Zuge einer persönlichen Bestrafungsaktion schwer verletzt haben. Der vierte soll sich zwar nicht direkt beteiligt haben, aber einen Zeugen verscheucht und nichts gegen die Übergriffe unternommen haben.
Der mit einer Wienerin verheiratete Gambier Bakary J. (33) hätte am 7. April 2006 in seine Heimat abgeschoben werden sollen, nachdem er nach dem Suchtmittelgesetz wegen Drogenbesitzes verurteilt worden war. Der Pilot einer belgischen Linienmaschine weigerte sich allerdings, ihn mitzunehmen, nachdem der Schwarzafrikaner einer Flugbegleiterin in Wien-Schwechat mitgeteilt hatte, er sei nicht freiwillig hier.
Die drei mit der Abschiebung betrauten Fremdenpolizisten sollen den Mann darauf hin am Rückweg nach Wien in eine abbruchreife Lagerhalle am Handelskai in Wien-Leopoldstadt gebracht haben, die von der Polizei-Sondereinheit WEGA zu Übungszwecken genützt wird. Laut Anklage wurde dem Mann dort körperlicher und seelischer Schaden zugefügt: Er sei wiederholt und intensiv geschlagen und getreten worden, die drei Beamten hätten ihn durch demonstratives Anziehen eines Handschuhs und Vorzeigen eines granatenähnlichen Gegenstands eingeschüchtert, wird im Strafantrag ausgeführt.
Der Schubhäftling sei mit dem Umbringen bedroht und in Todesangst versetzt worden, heißt es weiter. Schließlich hätten ihn die Polizisten gefesselt in der Lagerhalle umher geschleift. Am Ende soll Bakary J. mit einem Polizeifahrzeug von hinten angefahren worden sein.
Laut einem gerichtsmedizinischen Gutachten trug er eine Fraktur von Jochbein, Kiefer und Augenhöhle davon. Daneben habe der Gambier ein Hämatom am Auge, eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie Prellungen und Blutunterlaufungen erlitten.
Der vierte Beamte soll das Tor der Halle geöffnet haben, nachdem ihn seine Kollegen telefonisch zum angeblichen Tatort bestellt hatten. Laut Anklage beteiligte sich dieser Polizist nicht an den körperlichen Übergriffen, soll allerdings einen zufällig anwesenden Obdachlosen verscheucht haben, der im Strafantrag als Tatzeuge bezeichnet wird. Dem vierten Gesetzeshüter kreidet die Anklagebehörde zudem es, es unterlassen zu haben, die offensichtlich vor seinen Augen ablaufende Bestrafungsaktion durch sein Eingreifen zu beenden.