Eine durch Schadenersatz begründete Haftung des Spitals, in dem ein Patient durch eine Blutkonserve mit dem HI-Virus infiziert worden ist, ist möglicherweise ausgeschlossen.
Spital haftet nicht: Bedingungen
Dies gilt dann, falls die Konserve lege artis, also “nach den Regeln der ärztlichen Kunst”, gewonnen wurde. Zudem müssten sämtliche vorgesehene medizinische Kontrollen durchlaufen und der Patient in einem Informationsgespräch über das bestehende Restrisiko bei Gabe einer Blutkonserve aufgeklärt worden sein – und der Behandlung dennoch zugestimmt haben.
Bei einer solchen Konstellation würde sich keine rechtliche Haftung des betreffenden Spitalserhalters ergeben, erklärte die Wiener Pflege- und Patientenanwältin Sigrid Pilz am Donnerstag. Schadenersatz- und sonstige finanzielle Ansprüche wären daher für den Patienten schwer zu realisieren.
HIV-infizierte Blutkonserve: Konsequenzen verschieden
Haftungsunabhängige Ansprüche hätte der oder die Betroffene laut Pilz aber jedenfalls dann, wenn sich die Infektion in einem sogenannten Fondsspital – einem öffentlichen allgemeinen Krankenhaus, einem Sonderkrankenhaus oder einem privaten gemeinnützigen allgemeinen Krankenhaus – zugetragen hat. “Wenn Komplikationen stattgefunden haben, über die der Patient aufgeklärt wurde und die sich sehr selten realisieren und mit gravierenden Folgen verbinden sind, kommt der in jedem Bundesland eingerichtete Patientenentschädigungsfonds zum Tragen”, erläuterte Pilz.
Diese Fonds sind allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich dotiert. Während in Wien bis zu 100.000 Euro pro Schadensfall ausbezahlt werden, sind in anderen Ländern deutlich geringere Maximalbeträge vorgesehen. Für Menschen mit Wohnsitz in Wien, die in einem Spital oder Pflegeheim der Stadt Wien behandelt wurden, stehen zusätzlich Mittel aus dem Härtefonds bereit – die in einem Fall wie jenem um die HIV-infizierte Blutkonserve zur Anwendung kommen könnten.
(apa/red)