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Rauchverbot: Streitpunkt Kontrollen

Wer exekutiert das Rauchverbot?
Wer exekutiert das Rauchverbot? ©EPA
Wien – Wer kontrolliert wen? Die Details der Gesetzesregelung sind nach wie vor Auslegungssache. Erst Privatanzeigen verpflichten das Amt zum Einschreiten.

Ein kritisierbarer Punkt wird wohl die Exekution der Rauchverbote bleiben, da erst Privatanzeigen das Amt zum Einschreiten verpflichten. So wurde in Wien einmal mehr betont, dass die Stadt das Bundesgesetz nur vollziehe und somit nur auf Anzeigen reagiere. Aktiv Lokale kontrollieren werde man aber nicht. In Wien gab es bis Mitte Mai insgesamt 4.157 Anzeigen, 766 davon im laufenden Jahr. Tatsächliche Strafen wurden in 1.267 Fällen verhängt, 1.068 davon im Jahr 2009. Die durchschnittliche Höhe der Strafe betrug laut einem Sprecher 110 Euro, wobei sich der Strafrahmen zwischen 20 und 1.000 Euro bewegte.

Nicht für Überwachung zuständig

Auch in der Stadt Salzburg überwacht die Einhaltung des Rauchverbots offenbar nur der Betreiber oder der Kunde selbst. Das Strafamt reagiert auf Anzeigen, schickt aber generell keine Beamten zur Kontrolle aus. “Es gibt keine eigenen Kontrolleure”, hieß es aus dem Magistrat. Das Amt für öffentliche Ordnung ist für die Überwachung des Rauchverbotes nicht zuständig, weil das laut Amtsleiter Michael Haybäck “im Gesetz nicht vorgesehen ist”. Und auch die Bau- und Gewerbebehörde sieht keine Verpflichtung zur aktiven Überwachung des Rauchverbotes nach dem Tabakgesetz. Das Strafamt bearbeitete bisher 80 Anzeigen gegen Lokalbetreiber, rund 20 Verfahren wurden abgeschlossen. Bei der Gewerbebehörde sind derzeit zwei Verfahren zum Bau von Trennwänden anhängig.

Wirte zeigen sich gegenseitig an

Kontrolleure gebe es keine, man versuche das Gesetz im Zuge von Anlagen- und gewerberechtlichen Verfahren durchzusetzen, hieß es auch im steirischen Bezirk Leoben. Dort haben sich die Anzeigen seit Einführung des Tabakgesetzes in Grenzen gehalten. Laut Bezirkshauptmann Walter Kreutzwiesner seien es bis Mitte Juni etwa 20 gewesen. Er schließe aber nicht aus, dass es ab 1. Juli mehr werden. Bei den Anzeigen sei es um die verschiedensten Tatbestände gegangen: Ein Wirt habe den anderen angezeigt, weil in dessen Lokal geraucht wurde, Personal wollte nicht im Raucherlokal arbeiten, Gäste wurden angezeigt und auch bei einer Ballveranstaltung habe es Probleme gegeben. Teilweise sei es zu Strafen gekommen, in manchen Fällen wurde das Verfahren aber auch eingestellt, weil es keine Beweise gegeben habe.

Vage formuliert

Auch das Gesetz selbst, das noch nicht ausjudiziert ist, birgt noch einige Streitfragen. Begriffe wie “Hauptraum” und “Verabreichungsplatz” sind vage formuliert und können unterschiedlich ausgelegt werden. Besonders schwierig haben es hier Diskotheken, die wie alle anderen Lokale mindestens 50 Prozent der Verabreichungsplätze im abgetrennten Hauptraum rauchfrei halten müssen. Der Jurist des britischen Zigarettengiganten “Imperial Tobacco” geht davon aus, dass die Rolle der Tanzfläche in Österreich eine strittige Frage bleiben wird: “Ich würde eine Tanzfläche generell nicht als Verabreichungsplatz qualifizieren, Ausnahmen, die sich aus der Einrichtung der Diskothek ergeben können, schließe ich nicht aus.”

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