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Läufer trifft bei Stürzen auf Glatteis Mitverschulden

Läufer sollten bei den winterlichen Bedingungen besonders vorsichtig sein
Läufer sollten bei den winterlichen Bedingungen besonders vorsichtig sein ©APA
Nicht nur Haus- und Grundstücksbesitzer haben bei Schneefall und Glatteis Pflichten, auch Fußgänger tragen Verantwortung. Sollte ein Unfall zum Beispiel beim Laufen auf einem glatten Gehsteig passieren, trifft den Läufer ein Mitverschulden.

Die Generali appellierte am Freitag an Grundstücks- und Hausbesitzer, ihrer Schneeräumungspflicht auf Gehsteigen konsequent nachzukommen.

“Wirklich gefährlich wird es dann, wenn Passanten stürzen und sich dabei Verletzungen zuziehen. In diesem Fall ist der Eigentümer der Liegenschaft oder das beauftragte Schneeräumungsunternehmen schadenersatzpflichtig”, sagte Erik Eybl, Leiter der Schadenabteilung bei der Generali. Ein Läufer etwa, der auf Glatteis über den Gehsteig rennt, stürzt und sich Verletzungen zuzieht, könne aber nicht alleine den Eigentümer dafür verantwortlich machen. “Diese Dinge passieren aber sehr selten”, meinte Eybl.

Für Hausbesitzer gilt, in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr dafür zu sorgen, dass die Gehsteige frei von Schnee und Glatteis sind. “Gibt es keinen Gehsteig, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern. Ausgenommen davon sind nur unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften”, betonte Eybl. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen drohen Geldstrafen bis zu 72 Euro. Werden durch den Schnee auf dem Gehsteig auch Benützer gefährdet, ist eine Strafe bis zu 726 Euro möglich.

Kommt ein Fußgänger auf einem vereisten Gehsteig zu Schaden, sollte sich dieser den Unfallhergang und die -ursache von Zeugen bestätigen lassen (Namen und Adresse notieren). Auch Fotos sind für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nützlich. Wichtig ist zudem, dass sowohl der Grundstücksbesitzer als auch der Geschädigte so rasch wie möglich bei der Versicherung eine Schadensmeldung erstatten.

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