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Kindergartenbesuch für Fünfjährige mit Schulbeginn verpflichtend

©bilderbox.at (Symbolbild)
Fünfjährige Kinder müssen mit dem Start des neuen Schuljahres - am 6. September in Wien - verpflichtend in den Kindergarten. Die Verpflichtung umfasst 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche. Der halbtägige Besuch von bis zu 20 Stunden in der Woche ist - wie schon seit vergangenem Herbst - kostenlos. Ausnahmen von der Verpflichtung sind möglich, müssen aber beantragt werden.

Ziel der Verpflichtung sei es, dass “alle Kinder die gleichen Chancen haben, weil sie entsprechend gefördert und unterstützt werden”, erklärte Familienstaatssekretärin Christine Marek (V). Gerade bei Kindern mit Migrationshintergrund sei die Betreuungsquote schlecht. Durch den Kindergartenbesuch sollen vor dem Schuleintritt Defizite, vor allem bei den Deutschkenntnissen, ausgeglichen werden, so Marek. Es geht allerdings nicht nur um Ausländer: Ein Drittel jener Kinder, die in ihrer Entwicklung nicht altersgemäß fortgeschritten seien, hätten keinen Migrationshintergrund, meinte die Staatssekretärin auf eine entsprechende Frage. Die Verpflichtung sei jedenfalls ein “wichtiger Schritt”.

Betroffen sind laut der 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern jene Kinder, die vor dem 1. September das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Als geeignete Betreuungseinrichtungen werden öffentliche und private Kindergärten, altersgemischte Gruppen, Übungs- oder Betriebskindergärten gesehen. Allerdings ist – auf Antrag – auch eine Betreuung zuhause oder durch Tageseltern möglich, sofern entsprechende Bildungsaufgaben erfüllt werden.

Ausnahmen sind auch aus medizinischen Gründen möglich, etwa wenn das Kind behindert ist. Auch im Fall einer unzumutbaren Entfernung oder schwierigen Wegverhältnissen zwischen dem Wohnort und der Betreuungseinrichtung kann eine Ausnahme beim Land beantragt werden. Wird der Nachwuchs ohne Begründung nicht in den Kindergarten geschickt, drohen Verwaltungsstrafen.

Im Gegensatz zur Schule sind Urlaube außerhalb der Ferienzeiten von bis zu drei Wochen möglich, weitere Gründe für ein Fernbleiben wären eine Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnliche Ereignisse. Nicht alles ist übrigens beim halbtägigen Besuch kostenlos: Mahlzeiten oder Spezialangebote müssen weiterhin bezahlt werden.

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