Deshalb sei gegen den Anwalt und einen Journalisten (“der beim Besuch fälschlicherweise als Mitarbeiter des Anwalts ausgegeben wurde”) verwaltungsstrafrechtliche Anzeige gemäß §180 StVG (“Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen”) erstattet worden.
Die gesetzlich nötige Bewilligung für das Interview – für eine deutsche Boulevard-Zeitung – sei “weder vom Bundesministerium noch vom Dienststellenleiter erteilt” worden, hieß es in einer Aussendung. Auch die Darstellung des Journalisten, wonach eine Bedienstete in der Besucherzone vor Ort eine Genehmigung der Anstaltsleitung eingeholt habe, entspreche den vorliegenden Berichten der Justizanstalt Stein zufolge nicht den Tatsachen.
Das Ministerium weiter: “Laut Terminliste/Besucherliste wurde der Untergebrachte Josef F. von einem Anwalt (ausgewiesen mit Anwaltsausweis) und einem vorgeblichen Mitarbeiter in dessen Anwaltskanzlei (ausgewiesen durch österreichischen Personalausweis) besucht. Der Besuch erfolgte, wie ebenfalls in der Terminliste/Besucherliste vermerkt ist, gemäß §96 StVG (Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Rechtsbeiständen). Derartige Besuche dürfen von Gesetzeswegen her (§96 (2)) nicht überwacht werden.”
Was die Justizanstalt Stein angehe, würden die Sicherheitsvorkehrungen “laufend überprüft”, so das Ministerium. Die Sicherheit sei “jedenfalls gegeben”.
Bei der deutsche Boulevard-Zeitung sieht man der vom Justizministerium angekündigten Anzeige gelassen entgegen. “Unser Journalist hat sich nie als Mitarbeiter des Anwalts ausgegeben”, stellte ein Pressesprecher der “Bild” gegenüber der APA klar. Er habe sich mit einem österreichischen Pass ausgewiesen, weil er österreichischer Staatsbürger sei. Der Journalist habe Angst um seinen Ruf, so der Sprecher weiter. Die Behauptungen der österreichischen Justiz seien nicht wahr.