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Neue Vorschriften nach Erbrechtsreform: Notare warnen vor ungültigen Testamenten

Notare warnen nach der Erbrechtsreform vor ungültigen Testamenten.
Notare warnen nach der Erbrechtsreform vor ungültigen Testamenten. ©bilderbox.com (Sujet)
Anfang des Jahres ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Diese brachte nicht nur inhaltliche Änderungen mit sich, sondern auch strengere Formvorschriften für Testamente, die nicht eigenhändig handschriftlich verfasst werden. Notare warnen nun vor ungültigen Dokumenten.
Erbrecht: Die wichtigsten Änderungen

Die Erbrechtsreform, die Anfang des Jahres in Kraft getreten ist, hat nicht nur inhaltliche Änderungen bei Pflichtteil, Pflege oder Lebensgefährten gebracht. Mit ihr wurden auch die Formvorschriften wesentlich strenger – und zwar für alle Testamente, die nicht eigenhändig handschriftlich verfasst werden. Die Notare warnen vor ungültigen Testamenten und raten zur Kontrolle bestehender Dokumente.

Zusatz muss klar stellen, dass es sich um Testament handelt

Wird ein Testament am Computer, auf der Schreibmaschine oder von einer anderen Person geschrieben, sind seit 1. Jänner umfangreiche “Beweise” nötig, die sicherstellen, dass es sich um den Letzten Willen des Verfügenden handelt.

Das Testament muss dann vom Verfügenden in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden – und mit einem ebenso selbst geschriebenen Zusatz muss klargestellt werden, dass es sein Testament ist. “Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen” könnte darunter geschrieben werden, oder “Mein Wille” oder “Das will ich”, empfehlen die Notare.

Letztwillige Verfügungen gelten weiterhin

Auch die Identität der Zeugen muss “bewiesen” werden: Vor- und Familienname, Geburtsdatum oder Adresse müssen im Dokument angeführt werden. Das muss nicht eigenhändig geschehen, wohl aber müssen die Zeugen unterschreiben und unbedingt ihre Rolle klarstellen, also “als Zeuge der letztwilligen Verfügung” oder “als Testamentszeuge” eigenhändig anfügen. Zusätzlich ratsam ist es, Ort und Datum der Unterschrift anzugeben.

Wie bisher sind weiterhin auch eigenhändige letztwillige Verfügungen gültig. Diese müssen zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Dafür sind keine Zeugen nötig.

Ungültigkeit bei Missachtung der neuen Formvorschriften

“Wer die neuen Formvorschriften missachtet, riskiert die Ungültigkeit der letztwilligen Anordnung”, stellte Markus Kaspar, Notar in Wien, in einer Aussendung fest. Vor dem 1. Jänner 2017 verfasste Testamente bleiben weiter gültig, die strengeren Regeln gelten nur für neue Dokumente. Dennoch sollten bestehende Testamente von Zeit zu Zeit überprüft werden – gerade auch jetzt, weil sich das Erbrecht (etwa hinsichtlich der Enterbungsgründe oder der Pflichtteile) inhaltlich geändert hat.

Damit ein Testament nach dem Tod sicher aufgefunden wird, empfehlen die Notare die Hinterlegung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister. Beim Notar verfasste Testamente werden automatisch dort registriert. Derzeit finden sich rund 2,2 Millionen letztwillige Verfügungen in der Datenbank – rund 20 Prozent der Österreicher haben laut Kaspar ihren Nachlass durch ein Testament geregelt.

(APA/Red)

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