Die Umtauschzeit bricht meist nach Weihnachten an. Doch manche Händler weigern sich laut Arbeiterkammer NÖ (AKNÖ), “nicht passende Ware” umzutauschen. “Das ist zwar ihr gutes Recht, eine Rückgabe kann aber vereinbart werden.”
Kein gesetzliches Recht auf Umtausch von Geschenken
Ist die Ware in Ordnung, muss ein Händler das Geschenk nicht zurücknehmen oder umtauschen. “Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch, egal, ob ein Kleidungsstück nicht gefällt oder zu klein ist”, erklärte AKNÖ-Konsumentenberater Manfred Neubauer. “Stimmt der Händler einem Umtausch zu, ist es seine Kulanz.” Einzige Ausnahme: Wenn bereits beim Kauf eine Vereinbarung über eine mögliche Rückgabe getroffen wurde. In diesem Fall sollte man das auf der Rechnung schriftlich vermerken lassen, riet Neubauer.
“Geld zurück gibt es selten”: Umtausch nach Weihnachten
Bei den meisten Unternehmen seien entsprechende Vereinbarungen kein Problem. Meist könne man sich auf einen Umtausch gegen ein anderes Produkt oder einen Gutschein einigen. “Geld zurück gibt es selten”, so Neubauer.
Ist ein Geschenk jedoch beschädigt oder defekt, gibt es das Recht auf Gewährleistung. “Defekte Ware muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf repariert oder umgetauscht werden”, so der AKNÖ-Experte. “Wenn etwa eine Halskette nach kurzer Zeit reißt, liegt der Schluss nahe, dass es sich um einen Produktionsfehler und keine gewöhnliche Abnutzung handelt.”
(apa)