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Jihadismus-Verdacht: Die jüngsten Inhaftierten in Wien sind 22 Jahre alt

Die jüngsten der inhaftierten Verdächtigen sind 22 Jahre alt.
Die jüngsten der inhaftierten Verdächtigen sind 22 Jahre alt. ©APA
Seit Freitag befinden sich acht mutmaßliche Jihadisten in Graz und Wien in U-Haft. Die Verdächtigen wurden wegen des Verdachts der terroristischen Vereinigung (Paragraf 278b) und der Terrorismusfinanzierung (278d) festgenommen. Die beiden jüngsten der Inhaftierten sind 22 Jahre alt. Die anderen Männer sind 24, 27, 33, 43 und 46 Jahre alt.
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Der Hauptbeschuldigte Mirsad O. ist 33 Jahre alt und dürfte sich noch in Wien in Haft befinden, ebenso wie ein gleichaltriger Mann aus Wien sowie die beiden 22-jährigen. Weiters in Wien festgenommen wurden ein 24-jähriger und ein 27-jähriger Mann. Sie alle sollen demnächst nach Graz ins Landesgericht überstellt werden.

Verdächtige zum Teil wieder freigelassen

In Graz wurde über zwei Männer im Alter von 43 bzw. 46 Jahren die U-Haft verhängt. Vier Männer im Alter von 21 bis 32 Jahren waren bei einer Razzia zwar in Graz festgenommen worden, wurden aber nach der Haftverhandlung wieder auf freien Fuß gesetzt. Die anderen Verdächtigen – es wurden Hausdurchsuchungen in Wien. Linz und Graz vorgenommen -, gegen die nach wie vor ermittelt wird, sind – entgegen anderslautender Medienberichte – nur zur Einvernahme vorgeführt und nie festgenommen worden.

Festnahme nach Terrorismus-Verdacht

Die Männer wurden konkret wegen folgender Paragrafen des Strafgesetzesbuches festgenommen: 278b Absatz 2 entspricht dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Der Paragraf 278d Absatz 1 Ziffer 8 betrifft den Verdacht der Terrorismusfinanzierung und lautet wörtlich: “Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.”

Hinzu kommt im Falle der acht Verdächtigen noch der Paragraf 282a Absatz 1 und 2, der den Verdacht beschreibt, in der es um die Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten geht. Ebenfalls als Verdacht angeführt ist der Paragraf 320 Absatz 1 Ziffer 2: In diesem geht es um verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte. (APA)

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