Von der Regel, dass vierspurige Kfz parallel zum Fahrbandrand abzustellen sind, bekommt nicht einmal der automobile Winzling Smart vom Verwaltungsgerichtshof eine Ausnahme. Obwohl dieser Wagen nur so lang ist wie erwachsene Autos breit, darf er nicht im rechten Winkel zum Gehsteig geparkt werden, so das Urteil vom 30. Jänner.
Smart-Fahrer ging vor Gericht
Über einen stolzen Besitzer des Zweisitzers war eine Geldstrafe von 42 Euro verhängt worden, weil er im September 2002 in Wien sein Kraftfahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel, sondern schräg zum Fahrbahnrand abgestellt hatte. Vor dem Verwaltungsgerichtshof verantwortete sich der Übeltäter damit, dass im Hinblick auf den Gesamtzweck des Paragrafen 23 der Straßenverkehrsordnung in einem solchen Fall auch die von ihm gewählte Art der Abstellung zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich damit aber offenbar nicht anfreunden, sondern verwies auf den eindeutigen Wortlaut der Gesetzesbestimmung. Diese sei keiner weiteren Interpretation zugänglich, somit wurde die Beschwerde gegen die Bestrafung abgewiesen. Dass gegen diese Vorschrift auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hatte der zuvor damit befasste Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss bereits zum Ausdruck gebracht.
Redaktion: Birgit Stadtthaler