“Wie kann es sein, dass man bei der Stadt Wien Anrainern die Ausstellung eines Parkpickerls verweigert – wenn eben das schriftlich mehrfach zugesichert wird”, kritisiert die Penzinger Bezirksrätin Manuela König in einer Aussendung am Dienstag. Mehrere Bürger aus Penzing hatten sich an sie gewandt, weil ihnen die Ausstellung eines Parkpickerls verweigert wurde. Der Grund: Sie konnten keinen Führerschein vorweisen. Allerdings habe es im Vorfeld immer wieder geheißen, dass Zulassungsinhaber mit Hauptwohnsitz im entsprechenden Bezirk keinen Führerschein haben müssen. König wies zudem darauf hin, dass in sämtlichen Inseraten-Kampagnen zum Parkpickerl betont werde, dass alle Zulassungsinhaber im betroffenen Gebiet ein Parkpickerl erhalten sollten. Auch im Antragsformular selbst werde ausdrücklich hervorgehoben, dass für die Ausstellung des Parkpickerls kein Führerschein notwendig sei.
Parkpickerl wurde verweigert
Folgende Punkte müssen – entsprechend § 45 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) – erfüllt werden, um ein Parkpickerl zu erhalten: Es kann nur an Personen ausgestellt werden, die
- in einem der Bezirke mit Parkraumbewirtschaftung (Bezirke 1 bis 9, 20 oder im Bereich der Stadthalle im 15. Bezirk) ihren Hauptwohnsitz (Ausnahme: KleingärtnerInnen) haben, ab 1. Oktober 2012 gilt dies auch für die restlichen Bereiche des 15. Bezirks sowie die Bezirke 12, 14, 16 und 17: Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung
- ZulassungsbesitzerInnen oder LeasingnehmerInnen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und
- ein persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken.