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"Würstl Wolf" klagte Stadt Salzburg wegen abgerissenen Imbissstandes

Der Streit geht in die nächste Runde: Imbissstand abgerissen - "Würstl Wolf" klagt Stadt Salzburg.
Der Streit geht in die nächste Runde: Imbissstand abgerissen - "Würstl Wolf" klagt Stadt Salzburg. ©SALZBURG24
Jahrelang hat sich der Betreiber eines Würstelstandes in der Stadt Salzburg gegen die Räumung seiner "Bude" wegen der Errichtung eines Kreisverkehrs gewehrt. Nach einem langen Hin-und-Her wurde der Imbissstand dann abgerissen. Nun geht der Streit weiter.
"Würstl Wolf" sperrt endgültig zu
Video: "Würstl Wolf" im Interview
Kreisverkehr statt Würstl Wolf

Im September 2009 wurde die Eigentümerin der Grundfläche, ein Linzer Unternehmen, über Antrag der Stadtgemeinde Salzburg und mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung enteignet. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Amtsbescheid allerdings im Oktober 2011 auf. Daraufhin klagte der Mieter der Grundfläche, der als “Würstl Wolf” bekannte Salzburger, die Stadtgemeinde auf Unterlassung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

“Würstl Wolf” will Imbissstand wieder errichten lassen

“Würstl Wolf” Wolfgang R. fordert, dass der Kreisverkehr an der Schillerstraße im Stadtteil Itzling wieder entfernt und sein Imbissstand wieder errichtet wird. Eine vorbereitende Tagsatzung fand Dienstagnachmittag am Landesgericht Salzburg bei Zivilrichter Andreas Schweizer statt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof den Enteignungsbescheid in bestimmten Punkten wegen Begründungsmängel aufgehoben hatte, brachte R. die Unterlassungsklage am 7. November 2011 bei Gericht ein.

Verhandlung nach 30 Minuten geschlossen

Bereits nach 30 Minuten ist am Dienstagnachmittag die Verhandlung ohne Beweisaufnahme geschlossen worden. Wie der Sprecher des Landesgerichtes Salzburg, Vizepräsident Imre Juhasz mitteilte, habe Zivilrichter Andreas Schweizer alle Beweisanträge abgewiesen, weil die Sache aus rechtlichen Gründen spruchreif sei. “Das Urteil ergeht schriftlich”, sagte Juhasz. Die Stadtgemeinde hatte auch damit argumentiert, dass keine Bewilligung für den Imbissstand mehr vorliegt. Bei dem Klagebegehren gehe es aber grundsätzlich um die Wiederherstellung des Bestandsrechtes, erläuterte der Gerichtssprecher. Kläger “Würstl Wolf” ist der Ansicht, dass die Stadtgemeinde rechtswidrig in seine Mietrechte eingegriffen habe, in dem sie die Würstelbude abgerissen und auf dem Grundstück “Baulichkeiten, insbesondere Verkehrsanlagen” errichtet habe und darüber auch den öffentlichen Verkehr führe. In wie vielen Tagen das Urteil vorliegt, steht noch nicht fest.

Imbissstand im August abgerissen

Der Imbisstand wurde am 13. August 2010 in der Früh von Mitarbeitern des Magistrates Salzburg abgerissen. Das kleine Gebäude musste dem Kreisverkehr bei der Science City weichen. Laut Amtsbescheid vom 2. September 2009 ist die Grundstückseigentümerin Vivatis Capital Services reg. Gen.m.b.H. aus Linz für das Straßenbauvorhaben enteignet worden. Darin wurde festgehalten, dass mit Zahlung eines Entschädigungsbetrages das Grundstück samt dem Würstelstand in das Eigentum der Stadtgemeinde übergehen würde und diesbezüglich alle Rechte Dritter, also auch des Klägers Wolfgang R., erloschen seien.

Weil der Verwaltungsgerichtshof den Amtsbescheid aufgehoben hat, stehe das Grundstück nicht im Eigentum der Stadt Salzburg, sondern der Vivatis Capital Services, argumentiert der Rechtsvertreter des Salzburgers, Wolfgang Maria Paumgartner. Deshalb sei auch das Mietrecht des Klägers an dem Grundstück “ungeschmälert aufrecht”.

Auseinandersetztung zwischen Bürgermeister und “Würstl Wolf”

In dieser Causa war es vor einigen Jahren zu einer persönlichen Auseinandersetzung zwischen dem Würstelstand-Betreiber und dem Salzburger Bürgermeister Heinz Schaden (S) gekommen. Wolfgang R. wurde am 4. Dezember 2008 am Salzburger Landesgericht vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil des Bürgermeisters freigesprochen. Laut Anklage wollte “Würstl Wolf” dem Stadtchef im Juni 2007 zu einer Ablösevereinbarung für die Bude nötigen. Die Richterin konnte allerdings keine “rechts- oder sittenwidrige” Tathandlung des Angeklagten erkennen. (APA)

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