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Worauf es beim Ferialjob ankommt

Nicht jeder verheißungsvolle Sommerjob, kann das halten, was er verspricht. Doch manchmal verbirgt sich hinter einem lukrativen Ferialjob eine trügerische Abzocke.

Was gibt’s Schöneres, als seine ersten Lohn zu bekommen? Ob als Bademeister oder Postausträger, die ersten selbst verdienten Euros in den Ferien bedeuten Freiheit, Unabhängigkeit und eine aufgebesserte Urlaubskasse. Doch manchmal verbirgt sich hinter einem lukrativen Ferialjob eine trügerische Abzocke.

Wenn du in den Ferien arbeitest, begründest du ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Das ist erst ab Vollendung der Schulpflicht und des 15. Lebensjahres (davon ausgenommen sind Lehrverhältnis bzw. Pflichtpraktikum). Auch wenn die Schulpflicht schon erfüllt ist, darf vor dem 15. Geburtstag kein Ferialjob ausgeübt werden (davon ausgenommen sind Tätigkeiten wie die Mithilfe im elterlichen Betrieb sowie leichte Tätigkeiten wie Botengänge, Rasenmähen usw.).

Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird durch einen Job während der Schulferien nicht berührt und es gibt auch keine Einkommensobergrenze. Eine Ausnahme bilden Schüler(innen), die Schüler(innen)- oder Heimbeihilfe beziehen. Informationen dazu erteilt die jeweilige Antragsstelle. Für 18-Jährige und darüber gelten seit 1.1.2001 folgende Bestimmungen:

In dem Kalenderjahr, das dem Jahr folgt, in dem der 18. Geburtstag gefeiert wurde, darf nicht mehr als 8.725 Euro zu versteuerndes Einkommen (Wert 2002) pro Jahr bezogen werden.

Studienbeihilfebezieher(innen) dürfen im Jahr 5814 Euro dazuverdienen, ohne dass sich dadurch die Studienbeihilfe verringert. Der Betrag erhöht sich auf 7195 Euro, wenn diese Einkünfte ausschließlich aus einer nicht selbständigen Beschäftigung erzielt werden bzw. steuerfreie Bezüge (z. B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld etc.) und/oder Pensionen/Renten (z. B. Waisenpension) bezogen werden. Bei Einkommen aus selbständiger Beschäftigung ist die Obergrenze von 5.814,- zu beachten.

Die maximale Arbeitszeit für Jugendliche beträgt acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. Ein(e) Jugendliche(r) darf nicht zu Überstunden herangezogen werden (Ausnahmen gelten in bestimmten Branchen). Da dies in der Praxis jedoch trotzdem oft geschieht, gebührt den jugendlichen Arbeitnehmer(inne)n ebenso der 50%-Überstundenzuschlag. Arbeitsaufzeichnungen sind in solchen Fällen hilfreich. Die höchstzulässige Tagesarbeitszeit beträgt jedoch auf alle Fälle 9,5 Stunden. Sonn-, Feiertags- sowie Nachtarbeit sind verboten (Ausnahme: Gastgewerbe). Es ist ratsam, deine gearbeiteten Stunden täglich schriftlich festzuhalten (z.B. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.00 Uhr). Nur so kannst du deine geleisteten Überstunden geltend machen.

Der Arbeitsvertrag, mit dem sich Jugendliche verpflichten, eine Arbeitsleistung zu erbringen, muss nicht schriftlich sein. Es besteht jedoch das Recht auf einen Dienstzettel bzw. Arbeitsvertrag (nur wenn der Ferialjob länger als einen Monat dauert). In diesem Dienstzettel werden üblicherweise Rechte und Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin festgelegt.

Für die meisten Branchen ist im Kollektivvertrag festgelegt, wie viel du mindestens pro Monat verdienen musst. Zum regulären Lohn kommen zumeist noch anteilig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie eine Ersatzleistung für entstandene Urlaubsansprüche. Es ist aber trotzdem wichtig, dass du vor Beginn deines Ferialjobs mit deinem Arbeitgeber den Lohn schriftlich fixierst (Dienstzettel). Für jeden Monat musst du eine eigene schriftliche Abrechung, den Lohnzettel, erhalten. Auskünfte über die jeweiligen Bestimmungen gibt die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) oder die Arbeiterkammer.

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den/ die Arbeitnehmer(in), der/die in einem unselbständig erwerbstätigen Arbeitsverhältnis steht, anzumelden. Damit ist der/die Jugendliche voll versichert und kann sich somit auch wertvolle Versicherungszeit aneignen (für Pension bzw. Arbeitslosenversicherung).

Die vom Gehalt abgezogene Lohnsteuer kann am Ende des Jahres beim Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zurückgeholt werden (wenn nur in den Ferien gearbeitet wurde). Das nötige Formular L1 ist beim Finanzamt erhältlich.

Jugendliche mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft, die einen Ferialjob ausüben wollen, brauchen dazu erst einen Befreiungsschein. Über die Voraussetzungen, einen Befreiungsschein zu erhalten, gibt das Arbeitsmarktservice Auskunft. Für SchülerInnen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft, die ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen, ist keine Beschäftigungsbewilligung notwendig.

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