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Wien-Attentäter: Versuchter Munitionskauf "Verstoß gegen Auflagen"

Der Versuch Munition in der Slowakei zu kaufen, verstieß gegen die Auflagen des späteren Wien-Attentäters.
Der Versuch Munition in der Slowakei zu kaufen, verstieß gegen die Auflagen des späteren Wien-Attentäters. ©APA/HELMUT FOHRINGER
Der Versuch des Wiener Attentäters, sich Munition für Waffen zu besorgen, sei möglicherweise auch "als Verstoß gegen die Auflage zu sehen, sich einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen".
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Diese Einschätzung traf Friedrich Forsthuber, Obmann der Fachgruppe Strafrecht in der Richtervereinigung, im APA-Gespräch. Ob eine entsprechende Mitteilung durch die Polizei an die Justiz - die ausblieb - jedoch "Zwangsmaßnahmen" nach sich gezogen hätte, sei im Nachhinein nicht zu beantworten.

Zuerst müsse förmliche Mahnung erfolgen

Ein erstmaliger Verstoß in der vom Gericht verhängten Probezeit führe "in aller Regel nicht zu einem Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung", erklärte Forsthuber. Zuerst müsse "eine förmliche Mahnung erfolgen".

Grundsätzlich hätte die Polizei die Justiz auf zwei Wegen über den versuchten Munitionskauf in der Slowakei verständigen können: eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die zu prüfen gehabt hätte, ob eine neue Straftat vorliegt, sowie die Einschaltung des für die Einhaltung der Bewährungsauflagen zuständigen Gerichts. Das Gericht hätte als Folge das Netzwerk DERAD und den Bewährungshelfer (Verein Neustart) informiert und einen aktuellen Bericht angefordert. "Das wäre eine übliche Vorgangsweise", so Forsthuber. Wie eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ausgegangen wäre, jetzt im Nachhinein zu beurteilen, sei "Spekulation".

Gewissheit, dass es sich um den 20-Jährigen handle, fehlte

Im Fall des späteren Attentäters hätten die Ermittler, wie auch das Innenministerium betont, zudem zwar im Juli über den gescheiterten Munitionskauf Kenntnis erhalten. Die Gewissheit, dass es sich dabei um den 20-Jährigen handelte, habe aber erst viel später, weit im Oktober, bestanden, gab der Gerichtspräsident zu bedenken. Die Exekutive habe dann eine Gefährdungsanalyse nach internationalen Kriterien begonnen.

Wie diese ausgefallen wäre, hätte die weitere Vorgangsweise bestimmt. "Hätte dies ausgereicht, um ihn in U-Haft zu bringen?", fragt sich auch Forsthuber selbst. Es sei Sache der Polizei, bei Annahme des Vorliegens einer gerichtlichen Straftat die Staatsanwaltschaft entsprechend zu informieren, die auf Basis dieser Angaben sowie mithilfe des Vorstrafakts und des bisherigen Führungsberichts ihre Entscheidungen treffe. Wäre eine Straftat angenommen worden, wären vielleicht eine Hausdurchsuchung und die Kontrolle von Laptop und Handy angeregt worden, "aber das ist alles spekulativ". Für eine Observation hätte es die Zustimmung eines Rechtsschutzbeauftragten gebraucht. Auch hier gelte: "Welches Substrat kann ihm die Polizei dafür liefern - je konkreter, desto eher kann man tätig werden und eine Zwangsmaßnahme anordnen."

Über die vorzeitige Haftentlassung des späteren Attentäters

Im Fall des Attentäters von Wien sei im Verfahren über die bedingte Entlassung von Neustart und DERAD eine positive Prognose gestellt worden, wonach sich der Betreffende "in einem Läuterungsprozess" befände und Kooperationsbereitschaft bekunde, sagte Forsthuber weiters. Aufgrund seiner Unbescholtenheit bis zur Verurteilung wegen terroristischer Vereinigung (§278b StGB) im Vorjahr und angesichts der positiven Zukunftsprognose sei die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haft für den Richter "naheliegend". "Es müssten in so einem Fall spezifische Gründe spezialpräventiver Art dagegensprechen", sagte Forsthuber, die lagen offenbar nicht vor.

Die bedingte Entlassung, betonte auch Forsthuber wie zuvor schon andere Vertreter der Justiz, sei zudem Grundlage für weitere Maßnahmen, wie eben die Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm. "Sonst gibt es keinen Bewährungshelfer, keine Auflagen, ist keine Aufnahme ins DERAD-Programm möglich." So gesehen sei es "ein Nachteil, jemanden bis zum letzten Tag sitzen zu lassen. Welcher Anreiz bliebe, sich solchen Maßnahmen zu unterziehen, wenn nicht bei mangelnder Kooperation die Aussicht bestünde, den bedingten Teil einer Strafe zu widerrufen, die er dann absitzen müsste?". Freilich gebe es parallel die ebenfalls von Neustart (ohne gerichtliche Anordnung) angebotene Haftentlassenenhilfe, die Teilnahme sei aber freiwillig, ein Abbruch dort ohne Sanktion, da ja diesfalls die Strafe vollständig verbüßt wurde.

(APA/Red)

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