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Wenn die Versicherung nicht bezahlen will

Muss die Privathaftpflicht für die kaputte Autotür zahlen? Das hatte as Bezirksgericht zu entscheiden.
Muss die Privathaftpflicht für die kaputte Autotür zahlen? Das hatte as Bezirksgericht zu entscheiden. ©Gerty Lang
Aus dem Bezirksgericht: Schadenersatz. Um die sogenannte "Benzinklausel" ging es vor dem Bezirksgericht.

Dornbirn. Nachdem ein Rechtsanwalt seinen Berufskollegen in seinem privaten Zuhause in Bregenz besucht hatte, bat er diesen, ihn „in der Stadt“ abzusetzen, wohin der Verteidiger ohnehin hätte fahren wollen. Als der Pkw des hilfsbereiten Juristen bereits rückwärts in Richtung des Gara­gentores der Tiefgarage in der Wohnanlage seines Kollegen fuhr, bemerkte der andere, dass er die Beifahrertüre nicht richtig geschlossen hatte. Er öffnete deshalb die Türe erneut, um sie nochmals fester und richtig zu schließen. Dabei berührte die Beifahrertüre des Pkw den Schließmechanismus des Gara­gentores. Dadurch wurde das Auto beschädigt: Der Schaden betrug mehr als 2000 Euro.

Der Autobesitzer nahm seine Kaskoversicherung in Anspruch. Den Selbstbehalt in Höhe von 750 Euro sowie eine Spesenpauschale übernahm der Schadensverursacher, der eine private Haftpflichtversicherung hatte. Er legte die Kosten seiner Versicherung vor, die jedoch die Begleichung derselben ablehnte.

Strittige Klausel

Sie berief sich auf eine sogenannte „Benzinklausel“; mit der Begründung, dass Schäden, die durch die Haltung oder Verwendung eines Kfz verursacht werden, in der Privathaftpflicht nicht versichert seien. Der Fall landete beim Bezirksgericht Dornbirn. Richter Walter Schneider erklärt die Rechtslage: „Hier gibt es verschiedene Entscheidungen und Lehrmeinungen. So ein Fall wie hier landete jedoch noch nie beim obersten Gerichtshof.“ Der Vorsitzende verwies auf eine überzeugende Argumentation: Die Reichweite der ‚Benzinklausel‘ der Betriebs- und Haftpflichtversicherung, in ZVR 2012. Der Schaden an der beschädigten Beifahrertüre des Fahrzeuges sei von der Privathaftpflichtversicherung des Beifahrers zu übernehmen, wenn die Tätigkeitsklausel für bewegliche Sachen in einem Vertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Diese sogenannte „Benzinklausel“ fehlte beim gegenständlichen Schadensfall und führte somit zur Deckungspflicht der Versicherung. Würde man diese „Benzinklausel“ weiter ausdehnen, würde dies bedeuten, dass etwa selbst jemand, der mit einem Bus mitfährt, unabsichtlich aber verschuldet einen Bussitz beschädigt, seine Privathaftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen könnte. Richter Walter Schneider verurteilte die Versicherung deshalb zur vollen Kostenübernahme. Auch das Berufungsgericht schloss sich der Meinung des Bezirksgerichtes an. Das Urteil ist rechtskräftig.

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