Für die Schneeräumung der Geh- und Radwege sind die Gemeinden beziehungsweise für die Gehsteige die Anrainer zuständig. Wichtig für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften zu wissen ist, dass sie im Ortsgebiet für die Schneeräumung des Teiles des Gehsteiges oder Gehweges, der unmittelbar an das eigene Grundstück grenzt, selber zuständig sind. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt beziehungsweise bei Glatteis bestreut werden. Eigentümerinnen und Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen. Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht.
Anrainer kann haften
“Wenn auf einem ungeräumten Gehsteig zum Beispiel jemand ausrutscht und sich verletzt, kann der Anrainer dafür haftbar gemacht werden”, erklärte Kurt Heimer von der Landesstraßenverwaltung. Gewarnt wird zugleich, dass heutzutage immer mehr Menschen in solchen Fällen recht rasch den Gerichtsweg beschreiten.
Gemeinden entscheiden über Reihenfolge
Nicht einklagen können Radfahrende, dass zuerst die Radwege vom Schnee befreit werden und dann erst die Autostraßen. Die Gemeinden beziehungsweise die für die Straßenerhaltung Zuständigen können über die Reihenfolge und Prioritäten selber entscheiden.
Tipp für Radfahrende bei Schneelage
Einen kleinen Tipp gibt es für Radfahrende, wenn die Radwege mit Schnee bedeckt sind und die Schneeräum-Trupps noch mit den Straßen beschäftigt sind: Die Pflicht zur Benutzung der Radwege ist nämlich dann aufgehoben, wenn der Radweg nicht befahrbar ist, zum Beispiel durch eine schneebedeckte Fahrbahn.