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Was tun, wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt?

Sollte es gar nicht gefallen: Tipp für den Umtausch von Weihnachtsgeschenken.
Sollte es gar nicht gefallen: Tipp für den Umtausch von Weihnachtsgeschenken. ©dpa
Das Umtauschen von Waren ist keine Selbstverständlichkeit. Eine Tatsache, die besonders nach Weihnachten zu Frust bei so manchem Beschenkten führt. Was tun, wenn das Geschenk nicht gefällt? Wir haben ein paar Tipps für euch.

Oft stehen die Konsumenten am Heiligen Abend vor dem Problem, dass Geschenke nicht gefallen, passen oder gar nicht funktionieren. Der Umtausch nach den Weihnachtsfeiertagen kann sich aber als schwierig darstellen. “Nach den Feiertagen ist der Frust bei manchen Konsumenten besonders groß, da zu diesem Zeitpunkt selbst wir nicht immer helfen können. Deshalb ist es wichtig, vor oder schon während des Einkaufs einige Regeln zu beachten, etwa beim Thema Umtausch”, weiß  Angela Riegler, Leiterin der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Salzburg.

Das sollte man beim Umtausch wissen

Ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umtausch gibt es nicht! Laut Riegler versteht man unter Umtausch die Rückgabe einer mängelfreien Sache, die beispielsweise dem Beschenkten nicht gefällt. Obwohl wiegesagt kein Rechtsanspruch auf Umtausch besteht, zeigen sich viele Firmen und Händler kulant und gewähren den Kunden im Allgemeinen ein Umtauschrecht.

„Sicherheitshalber sollte trotzdem beim Kauf des Geschenkes darauf geachtet werden, dass auf der Rechnung oder am Kassenbon vermerkt wird, dass innerhalb einer gewissen Frist ein Umtauschrecht ausgeübt werden kann“, rät Riegler den Konsumenten. Für dieses Umtauschrecht stellen Geschäfte manchmal bestimmte Regeln auf: So kann ein Umtauschrecht etwa davon abhängig gemacht werden, ob man einen Kassenbon vorlegen kann, oder ob der Artikel in Original verpacktem Zustand ist. Da es eben kein gesetzliches Umtauschrecht gibt, wird den Konsumenten und Konsumentinnen in diesen Fällen nichts anderes übrig bleiben, als diese Regeln zu akzeptieren. „Sollte die Ware tatsächlich mangelhaft sein, dann bestehen gesetzliche Gewährleistungsansprüche“, so die AK-Konsumentenberaterin.

Weitere Tipps für den Umtausch

  • Die Originalrechnung ist beim Umtausch unbedingt notwendig. Sollte der Kassenbon über die Feiertage verloren gegangen sein, dann kann der Nachweis, wo ein Geschenk gekauft wurde, vom Käufer auch durch die Bestätigung einer dritten Person –  also wenn jemand Dritter beim Einkauf zugegen war – erbracht werden.
  • Am besten sollte auch noch die Originalverpackung vorhanden sein. Dass die Ware keine Gebrauchsspuren aufweisen darf, ist selbstverständlich. Software wird meist nicht umgetauscht, wenn die Verpackung geöffnet wurde.
  • Beim Umtausch haben KonsumentInnen keinen Anspruch darauf, den Wert der Ware in bar ausbezahlt zu bekommen, wenn sie nichts Passendes finden. Sie haben aber das Recht auf eine Gutschrift.
  • Wenn man einen Umtausch beim Kauf vereinbart, sollte dies zum Vollpreis geschehen. Damit kann verhindert werden, dass der Umtausch zum nachweihnachtlichen Abverkaufspreis erfolgt.
  • Wenn die Ware Mängel aufweist, gibt es das Recht auf Gewährleistung. Der Mangel sollte möglichst rasch beim Händler reklamiert werden, zumindest aber innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Ein mangelhaftes Produkt kann repariert werden oder es wird gegen ein makelloses ausgetauscht. Bei einem kleinen Mangel kann man Preisnachlass verlangen, in bestimmten Fällen bekommt der Konsument das Geld für die beschädigte Ware zurück.
  • Wer Gutscheine zu Weihnachten bekommt, sollte auf deren Ablaufdatum schauen. Steht keines drauf, sind sie 30 Jahre lang gültig. Einlösen kann man sie aber nur, wenn die Firma noch existiert.
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