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Was dürfen die Kontrollore der Wiener Linien? - Zehn Mythen und Fakten

Mitarbeiter der Wiener Linien bei einer Fahrkartenkontrolle in einer U-Bahnstation.
Mitarbeiter der Wiener Linien bei einer Fahrkartenkontrolle in einer U-Bahnstation. ©Wiener Linien/ Johannes Zinner
Die Jahreskarte der Wiener Linien kann man getrost zuhause lassen, oder? Zehn Mythen und Fakten zum Thema Fahrkartenkontrolle und Schwarzfahren. Und: Dürfen die Kontrollore auch einfach mal ein Auge zudrücken?
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1. “Eine Jahreskarte muss man nicht immer dabei haben.”

Grundsätzlich dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel der Wiener Linien nur mit einem gültigen Fahrausweis benutzt werden. Sollte ein Jahreskartenbesitzer seine Karte vergessen haben, werden die Kontrollore ihm in der Regel jedoch keine Probleme bereiten. Wenn er sich ausweisen kann, können die Mitarbeiter über das mobile Dateneingabegerät, das sie mit sich führen, kontrollieren, ob er tatsächlich eine gültige Jahreskarte besitzt. Eine Strafe wird in diesem Fall nicht fällig, es muss auch kein Fahrschein nachgelöst werden. Nichtsdestotrotz gilt: Die Jahreskarte dabei zu haben spart allen Beteiligten Zeit und Nerven.

Besitzer von Wochen- oder Monatskarten haben diesen Vorteil übrigens nicht. Da sie Tickets nutzen, die übertragbar sind, wird im Fall des Vergessens die “Mehrgebühr” von 103 Euro fällig.

2. “Kontrollore tragen ihren Dienstausweis immer sichtbar.”

Nicht alle Kontrollore tragen ihren Dienstausweis sichtbar. Gerade bei Planquadrat-Kontrollen in den Stationsgebäuden, bei denen die Kontrollore gelbe Warnwesten tragen, sind immer einige Mitarbeiter “in Zivil” an strategisch günstigen Plätzen wie Rolltreppenabgängen oder Fahrstühlen platziert. Ein Kontrollor muss auf Wunsch des kontrollierten Fahrgastes aber seinen Dienstausweis vorzeigen. Auf diesem sind ein Foto und die Dienstnummer zu finden, jedoch kein Name.

3. “Die Kontrollore dürfen mich nicht festhalten.”

Nicht selten entschließt sich jemand, der beim Schwarzfahren erwischt worden ist, zur Flucht. In diesem Fall dürfen die Kontrollore – und nicht nur Polizeibeamte, wie es oft heißt – den Erwischten festhalten. Vor allem in einer Situation, in der andere Personen durch die Flucht gefährdet werden könnten, beispielsweise durch Rennen und Schubsen am Bahnsteig, werden die Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe nicht lange zögern, bevor sie einschreiten. Sie sind in Deeskalation geschult und wissen, wie sie sich in brenzligen Situationen richtig verhalten.

4. “Beim Schwarzfahren ist die Strafe sofort fällig.”

103 Euro kostet es, wenn man bei einer Kontrolle in den Öffis ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird. Es kann sofort gezahlt werden, muss aber nicht. Auch Anzahlungen (ab 20 Euro) sind möglich. In diesem Fall wird die bereits bezahlte Summe quittiert, der Betrag am Erlagschein entsprechend geändert. Bei Kontrollen in Stationsgebäuden bieten die Kontrollore in einigen Fällen auch an, zum Bankomaten mitzugehen, wenn jemand Bargeld beheben möchte. Der Vorteil, wenn man sofort und bar zahlt: Man bleibt anonym.

5. “Der Kontrollor darf mir das Ticket nicht aus der Hand nehmen.”

Das stimmt so nicht. In den Beförderungsbestimmungen heißt es dazu: “Fahrausweise sind den mit der Prüfung von Fahrausweisen betrauten Mitarbeitern der Verkehrsunternehmen oder der VOR auf Verlangen vorzuweisen und erforderlichenfalls zur Prüfung zu übergeben.” Ob diese Erfordernis besteht, entscheidet der Wiener Linien-Mitarbeiter situationsabhängig – transparente Kriterien gibt es hierfür nicht. Diese Vorgabe gilt theoretisch auch für Handy-Tickets, wobei die Mitarbeiter in den meisten Fällen versuchen, es zu vermeiden, das Handy eines Fahrgastes in die Hand nehmen zu müssen.

Ausweisdokumente wie Personalausweis oder Reisepass hingegen müssen zwar vorgewiesen, jedoch nicht zwingend übergeben werden.

6. “Ich muss mich nicht ausweisen, wenn ich beim Schwarzfahren erwischt werde.”

In den Beförderungsbestimmungen der Verkehrsregion Ost heißt es zu diesem Thema: “Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder der zusätzlichen Beförderungsgebühr, sind die Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens bzw. der VOR berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.” Wer die 103 Euro also sofort bezahlt, muss sich nicht ausweisen und auch seinen Namen oder seine Anschrift nicht angeben. Wer allerdings per Erlagschein einzahlen will, muss sich ausweisen und seine Daten angeben. Weigert sich der Schwarzfahrer, kann die Polizei hinzugezogen werden.

7. “Der Kontrollor darf bei mir kein Auge zudrücken.”

Kulanz ist kein Fremdwort für die Kontrollore: Sie helfen, das korrekte Ticket am Automaten zu lösen, wenn zuvor ein Fehler passiert ist, erklären die  verschiedenen Fahrscheinarten geduldig und weisen Touristen darauf hin, dass das Wien-Ticket gestempelt werden muss. Grundsätzlich haben die Mitarbeiter einen ziemlich großen Entscheidungsspielraum. Wie so oft gilt: Wie es in den Wald hereinruft, so schallt es auch hinaus. Im Gespräch versuchen die Mitarbeiter Lösungen für so manches Problem zu finden – und das in begründeten Einzelfällen vielleicht sogar so, dass nicht die 103 Euro bezahlt werden müssen.

8. “Es reicht, wenn ich das Handy-Ticket löse, sobald ich die Kontrollore sehe.”

Einem Handyticket sieht man sofort an, wann es gelöst wurde. Und da ein Ticket vor Fahrtantritt gelöst werden muss, sehen die Kontrollore sofort, dass man zu spät dran war. Vielleicht wird man zurechtgewiesen und verwarnt, aber in so einem Fall ist auch eine Strafe möglich. Wer glaubt, er könnte sich darauf rausreden, sein Handy-Ticket versehentlich gelöscht zu haben, liegt falsch: Diese Tickets sind an behördliche Lichtbildausweise gebunden. Anhand des Namens eines Fahrgastes kann sofort kontrolliert werden, ob dieser sich tatsächlich zuvor ein Ticket gekauft hat oder nicht.

9. “Hinter der Drohung, den Zug anzuhalten, steckt nichts dahinter.”

Gerade bei Fahrscheinkontrollen in U-Bahnzügen kommt es öfter zu Konfliktsituationen. Wird in einer solchen die Drohung ausgesprochen, den Zug anzuhalten, sollte man das durchaus ernst nehmen. Zwischen den Stationen wird nicht gehalten, aber in der Station bleibt der Zug in Absprache mit dem Fahrer stehen, bis die Konfliktparteien die Garnitur verlassen haben. Züge werden auch angehalten, wenn beispielsweise Fahrräder außerhalb der erlaubten Zeiten mit in die U-Bahn gebracht werden. Seitens der Wiener Linien wird betont, dass in all diesen Fällen die Sicherheit im Vordergrund stehe: Ist die Sicherheit der Fahrgäste gefährdet, wird ein Zug gestoppt.

10. “Darf ein Kontrollor meinen Namen in den Mobilpass eintragen?”

Mit dem Mobilpass der Stadt Wien hat man Anrecht auf eine vergünstigte Monatskarte der Wiener Linien. Diese ist allerdings an den Mobilpass gebunden und nur gültig, wenn im Mobilpass auch der Name des Inhabers eingetragen ist. Bei der Kontrolle müssen beide Karten und ein Lichtbildausweis vorgezeigt werden, wer “vergessen” hat, den Namen einzutragen, wird von den Kontrolloren daran erinnert und muss dies vor Ort noch nachholen. Einige Kontrollore greifen selbst zum Stift und erledigen dies für den Fahrgast. In diesem Fall bleibt es bei einer Ermahnung und gibt keine Strafe. Weigert man sich jedoch, dann ist man ohne gültigen Fahrausweis unterwegs und muss Strafe zahlen. (SVA)

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