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Was darf die GIS überhaupt? Alle Fakten rund um die ORF-Gebühren

GIS-Geschäftsführer Harald Kräuter.
GIS-Geschäftsführer Harald Kräuter. ©APA/HANS KLAUS TECHT
Fast jeder von uns kennt die Situation: Ein GIS-Mitarbeiter steht vor der Türe und verlangt Auskunft über die Verwendung von Fernseher und Radio – und er will in die Wohnung. Was darf die GIS überhaupt, wann ist man von der ORF-Gebühr befreit und welche Strafen drohen, wenn die GIS nicht bezahlt wird? Auf diese und weitere Fragen gibt’s hier die Antworten.

Die GIS gehört zu 50 Prozent dem ORF und zu 50 Prozent dem Bund. Die Höhe der Rundfunkgebühr beträgt je nach Bundesland zwischen 19,78 und 25,18 Euro pro Monat. Die Salzburger zahlen 24,48 Euro pro Monat für Fernsehen und Radio.

Die reine Nutzung von PCs oder Laptop mit Internetanschluss wurde im Juli letzten Jahres durch eine gerichtliche Entscheidung von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Wenn der GIS-Mann zwei Mal klingelt

Wer Radio oder Fernsehen zu Hause hat muss das bei der GIS melden. Wird diese Meldung nicht oder mit falschen Daten gemacht, riskiert man eine Verwaltungsstrafe bis zu einer  Höhe von 2.180 Euro.

Nicht strafbar laut dem Rechts-Newsportal meinanwalt.at hingegen:

  • Die Nichtbeantwortung sowie Verweigerung der Beantwortung einer Anfrage (bis zur Mahnung)
  • Die Verweigerung des Zutritts von GIS-Mitarbeitern. Diese dürfen die Wohnung auch nicht ohne Einverständnis der Wohnungsbesitzer betreten.
  • Ebenso besteht keine Strafbarkeit, wenn wahrheitsgemäß das Vorhandensein einer Empfangseinrichtung bestätigt wird, allerdings die Bezahlung der Gebühr verweigert wird. Letztlich droht in diesem Fall zwar der Einsatz von Inkassobüros, allerdings keine Verwaltungsstrafe.

Erreicht der GIS-Mitarbeiter zu Hause niemanden, kann er eine Information an der Tür hinterlassen und bei Auskunftsverweigerung eine Sachverhaltsdarstellung verfassen, die an die Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet wird. Rechtlicher Hintergrund: Im Rundfunkgebührengesetz ist die Auskunftspflicht vorgeschrieben. Da heißt es in Paragraph 2, Abs. 5: „Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.“

Zutritt per Gerichtsbeschluss

Erst wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die GIS-Gebühren hinterzogen werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde verständigt werden. Der Zutritt per Gerichtsbeschluss kann erst erwirkt werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Stellungnahme des vermeintlichen Gebührenschuldners  falsch ist (oder in der Stellungnahme Rundfunkgeräte zugegeben werden).

In der Praxis wurde in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit allerdings kaum Gebrauch gemacht, da gerade im Hinblick auf einzelne Wohnungen und in Betracht der geringen Anzahl derartiger Fälle ein zu hoher Aufwand betrieben werden müsste.

Wer ist von der GIS befreit?

  • Pflegegeldbezieher
  • Bezieher von AMS-Beihilfen
  • Arbeitslosengeld beziehende Personen
  • Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
  • Bezieher von Geldern aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit (zB Sozialhilfe)
  • Blindenheime, Blindenvereine
  • Pflegeheime
  • Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen und entsprechende Vereine

Eine Befreiung ist nicht automatisch, sondern muss bei der GIS beantragt werden.

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