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Wahlkarten-Anträge mit falscher Passnummer möglich

Wieder Ärger rund um die Wahlkarten
Wieder Ärger rund um die Wahlkarten
Die Wahlkarten - die Grund für die Verschiebung der Stichwahl-Wiederholung von Oktober auf Dezember waren - sorgen einen Monat vor der Wahl wieder für Aufregung: NZZ.at und Salzburger Nachrichten haben festgestellt, dass in Vorarlberg, Niederösterreich, Linz und der Stadt Salzburg Anträge mit falscher Passnummer möglich sind. Das Innenministerium verweist auf die Zuständigkeit der Gemeinden.


In Vorarlberg kann jeder, der Namen und Geburtsdatum eines Wahlberechtigten weiß, eine Wahlkarte für diesen beantragen. Denn die Sicherheitskontrolle – also die Identifizierung – greift nicht, es kann auch eine falsche Passnummer eingetragen werden, stellte die Onlinezeitung NZZ.at fest. Die “Salzburger Nachrichten” versuchten es auch in anderen Bundesländern und stellten fest, dass in Linz, der Stadt Salzburg und Niederösterreich ebenfalls jeder die Wahlkarte einer anderen Person beantragen kann.

Wahlkarten werden allerdings – wenn man sie nicht mit elektronischer Signatur bestellt – nur eingeschrieben zugestellt. Das betonte auch das Innenministerium, das auch anmerkte, dass für die Identitätsüberprüfung die Gemeinden zuständig seien. Sie stellen die Wahlkarten aus und sie hätten die Daten dabei zu prüfen. Laut NZZ.at kontrollieren die Gemeinden in Vorarlberg aber nur stichprobenartig.

Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk ist laut “SN” erstaunt: “Eigentlich dürfte man beim Antrag nicht mit einer falschen Nummer durchkommen.” Der VfGH habe bei der Aufhebung der Stichwahl vom Mai schon hervorgestrichen, wie wichtig die Identitätssicherung bei der Briefwahl sei. Im schlimmsten Fall wäre eine solche Sicherheitslücke “womöglich wieder ein Anfechtungsgrund”.

Funk bemängelte auch, dass bei den Wahlkartenanträgen – die jeweils direkt bei der Gemeinde zu stellen sind und auch unterschiedlich aussehen – unterschiedliche Sicherheitshürden eingebaut seien. So müsse in Salzburg nicht einmal ein Grund für den Antrag angegeben werden – obwohl man nur bei triftigem Grund (Abwesenheit, Erkrankung, Gehunfähigkeit) Recht auf eine Wahlkarte hat.

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