Darauf machte der ÖAMTC am Freitag aufmerksam. Eltern haben darauf zu achten, dass ihre Sprösslinge keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden, sonst kann eine Strafe von bis zu 72 Euro drohen.
Unter Zwölfjährige dürfen sich im öffentlichen Verkehr nur in Begleitung einer mindestens 16-jährigen Person rollend fortbewegen. Ausgenommen sind Kinder mit Radfahrausweis, der ab dem zehnten Lebensjahr erworben werden kann, sagte ÖAMTC-Juristin Verena Hirtler.
Inlineskaten ist auf Gehsteigen, Radwegen im Ortsgebiet, in Wohn- und Spielstraßen und Fußgängerzonen erlaubt, auch kombinierte Geh- und Radwege dürfen benutzt werden. Die Fahrbahn, Mehrzweckstreifen oder markierte Fahrstreifen, in denen Radeln gegen die Einbahn erlaubt ist, sind für Skater tabu.
Skateboards, Tretautos, Scooter, Dreiräder und Kinderroller gelten als Kinderspielzeug. Sie dürfen auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone, in Wohn- oder Spielstraßen verwendet werden, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und Passanten nicht gefährdet oder behindert werden.
Auf Gehsteigen oder -wegen ist das Radeln verboten. Gibt es einen Radweg oder einen Geh- und Radweg, muss dieser von Pedalrittern benützt werden. Nebeneinanderfahren ist nur auf Radwegen, in Wohnstraßen und auf öffentlichen Straßen im Training mit Rennfahrrädern erlaubt, so Hirtler. Mehrspurige Drahtesel dürfen neuerdings auch den Radweg benützen, wenn sie nicht breiter als 80 Zentimeter sind.
Obwohl seit 2001 die entsprechende Fahrradverordnung in Kraft ist, sind immer noch viele Räder nicht richtig ausgerüstet. 14 Euro Strafe können verlangt werden, wenn wichtiges Sicherheitszubehör fehlt, betonte die Juristin.