Die Brüsseler EU-Behörde sah in der gültigen Vorarlberger Gesetzgebung “unverhältnismäßige Beschränkungen” gegen die EU-Vorschriften zu Niederlassungsfreiheit und freiem Kapitalverkehr. Der Vorarlberger “Interessentenregelung” zufolge kann etwa derzeit ein Nicht-Landwirt ein landwirtschaftliches Grundstück nicht mehr kaufen, wenn ein Bauer sein Interesse daran bekundet. Beanstandet wurde seitens der EU, dass es “keine angemessenen Ausnahmen von diesem Vorkaufsrecht” gibt.
In der gesetzlichen Neuregelung ist nun klargestellt, dass auch ein Nicht-Landwirt unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftlichen Grund erwerben kann, sofern das Grundstück weiter agrarisch genutzt wird. Weiters gilt unter anderem, dass im Fall eines Grundkaufs durch einen Nicht-Landwirt der bisherige Pächter das Grundstück mindestens 15 weitere Jahre bewirtschaften kann.
“Mit diesen Neuregelungen sind die Bedenken der Europäischen Kommission am bestehenden Gesetz ausgeräumt”, betonten Gögele und Egger. Man habe sich diesbezüglich mit der EU-Kommission abgestimmt.
APA